Vollmacht für den Todesfall zur Verfügung über Bankguthaben und Wertpapiere – BGH Urteil vom 11. Januar 1984 – IVa ZR 30/82
RA und Notar Krau
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in seinem Urteil vom 11.01.1984 mit der Frage, ob eine Erbin (Beklagte) gegenüber dem rechtmäßigen Erben (Kläger)
zur Herausgabe von Nachlassgegenständen verpflichtet ist, die sie aufgrund einer vermeintlichen Schenkung von Todes wegen erlangt hatte.
Der Fall:
Eine Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann den Kläger als Erben eingesetzt.
Später erteilte sie der Beklagten Vollmachten über ihre Bankkonten und ein Wertpapierdepot und erklärte in einer notariellen Urkunde,
dass die Beklagte den Inhalt ihres Stahlschrankfachs und persönliche Gegenstände erhalten solle.
Nach dem Tod der Erblasserin räumte die Beklagte die Bankkonten und das Depot leer.
Der Kläger, der rechtmäßige Erbe, verlangte von der Beklagten die Herausgabe der erlangten Vermögenswerte.
Die Entscheidung:
Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Fazit:
Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung des Willens des Erblassers bei der Frage, ob eine Schenkung von Todes wegen vorliegt.
Es ist erforderlich, alle Umstände und Erklärungen des Erblassers zu würdigen, um seinen wirklichen Willen zu ermitteln.
Die Erteilung von Vollmachten für den Todesfall kann im Zusammenhang mit anderen Erklärungen auf eine Schenkungsabsicht hindeuten.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
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