BGH IVa ZR 30/82

Juli 12, 2020

Vollmacht für den Todesfall zur Verfügung über Bankguthaben und Wertpapiere – BGH Urteil vom 11. Januar 1984 – IVa ZR 30/82

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in seinem Urteil vom 11.01.1984 mit der Frage, ob eine Erbin (Beklagte) gegenüber dem rechtmäßigen Erben (Kläger)

zur Herausgabe von Nachlassgegenständen verpflichtet ist, die sie aufgrund einer vermeintlichen Schenkung von Todes wegen erlangt hatte.

Der Fall:

Eine Erblasserin hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann den Kläger als Erben eingesetzt.

Später erteilte sie der Beklagten Vollmachten über ihre Bankkonten und ein Wertpapierdepot und erklärte in einer notariellen Urkunde,

dass die Beklagte den Inhalt ihres Stahlschrankfachs und persönliche Gegenstände erhalten solle.

Nach dem Tod der Erblasserin räumte die Beklagte die Bankkonten und das Depot leer.

Vollmacht für den Todesfall zur Verfügung über Bankguthaben und Wertpapiere – BGH Urteil vom 11. Januar 1984 – IVa ZR 30/82

Der Kläger, der rechtmäßige Erbe, verlangte von der Beklagten die Herausgabe der erlangten Vermögenswerte.

Die Entscheidung:

Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Erbschaftsanspruch: Das Berufungsgericht hatte dem Kläger zu Recht einen Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB zugesprochen, da die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin anzusehen war. Sie hatte aufgrund eines ihr nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt.
  • Schenkung von Todes wegen: Das Berufungsgericht hatte eine Schenkung von Todes wegen an die Beklagte verneint. Der BGH rügte jedoch, dass das Berufungsgericht wesentliche Teile des Vorbringens der Beklagten nicht berücksichtigt hatte, insbesondere die Erklärungen der Erblasserin im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung und den notariellen Erklärungen.
  • Auslegung des Willens der Erblasserin: Der BGH betonte, dass die umfassende Würdigung aller Umstände und Erklärungen erforderlich sei, um den wirklichen Willen der Erblasserin festzustellen. Das Berufungsgericht müsse die verschiedenen Erklärungen der Erblasserin erneut auslegen und dabei insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
    • Die Äußerungen der Erblasserin gegenüber der Beklagten und dem Notar, dass die Beklagte alles erhalten solle.
    • Den Sinn der Vollmachten für den Todesfall, die erst nach dem Tod der Erblasserin wirksam werden sollten.
    • Die Möglichkeit einer Schenkung unter Lebenden.
    • Die Möglichkeit des Vollzugs einer Schenkung von Todes wegen.
  • Vermächtnis: Die Beklagte hatte sich hilfsweise auf ein Vermächtnis berufen. Der BGH entschied, dass die Auslegung des Berufungsgerichts, dass kein Vermächtnis vorliegt, zwar möglich sei, jedoch geprüft werden müsse, ob die Zuwendungserklärung sich auch auf die Wertpapiere im Depot bezieht.

Vollmacht für den Todesfall zur Verfügung über Bankguthaben und Wertpapiere – BGH Urteil vom 11. Januar 1984 – IVa ZR 30/82

Fazit:

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung des Willens des Erblassers bei der Frage, ob eine Schenkung von Todes wegen vorliegt.

Es ist erforderlich, alle Umstände und Erklärungen des Erblassers zu würdigen, um seinen wirklichen Willen zu ermitteln.

Die Erteilung von Vollmachten für den Todesfall kann im Zusammenhang mit anderen Erklärungen auf eine Schenkungsabsicht hindeuten.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Der BGH hob die Bedeutung der umfassenden Willensauslegung des Erblassers hervor.
  • Alle Umstände und Erklärungen sind zu berücksichtigen, um den wirklichen Willen zu ermitteln.
  • Die Erteilung von Vollmachten kann auf eine Schenkungsabsicht hindeuten.
  • Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
RA und Notar Krau

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