Vollmacht im Grundbuchverfahren – Erteilung von Untervollmacht

April 6, 2019

Vollmacht im Grundbuchverfahren – Erteilung von Untervollmacht

OLG Hamm I 15 W 52/13

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Verfahrens
    • Wesentliche Fragestellungen
  2. Hintergrund
    • Rechtliche Grundlagen der Vollmacht im Grundbuchverfahren
    • Erteilung und Auslegung von Untervollmacht
  3. Verfahrensverlauf und Zwischenverfügung
    • Darstellung der Zwischenverfügung
    • Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung
  4. Beschwerde und Zulässigkeit
    • Einlegung der Beschwerde durch den Urkundsnotar
    • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO
    • Anerkennung der Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung
  5. Gründe für die Beschwerdeentscheidung
    • Erörterung der Rechtsauffassung des Grundbuchamts
    • Auslegung der Immobilienvollmacht vom 19.12.2008
    • Prüfungspflicht des Grundbuchamtes bei der Bevollmächtigung
  6. Auslegung der Vollmacht
    • Grundsätze der Auslegung nach Wortlaut und Sinn
    • Berücksichtigung außerhalb der Erklärung liegender Umstände
    • Bedeutung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Grundbuchverfahren
  7. Erteilung von Untervollmacht
    • Voraussetzungen zur Erteilung von Untervollmacht nach § 133 BGB
    • Abstellen auf den Willen des Geschäftsherrn
    • Besondere Umstände und generelles Interesse des Geschäftsherrn
  8. Spezifische Vollmachtsklauseln
    • Inhalte der Immobilienvollmacht
    • Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    • Finanzierungsvollmacht im notariellen Kaufvertrag vom 19.11.2012
  9. Praktische Anwendung und Konsequenzen
    • Bevollmächtigung des Urkundsnotars
    • Bestellungen von Grundpfandrechten durch Unterbevollmächtigte
    • Routineangelegenheiten und schutzwürdige Interessen der Vollmachtgeberin

Vollmacht im Grundbuchverfahren – Erteilung von Untervollmacht

Sachverhalt:

Eine Tochter (Beteiligte zu 2) hatte ihrem Vater (Beteiligter zu 1) eine umfassende „Immobilienvollmacht“ erteilt,

die ihn unter anderem ermächtigte, Grundstücke zu verkaufen und zu belasten.

Der Vater verkaufte im Namen der Tochter ein Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 3 und 4 und bevollmächtigte diese im Kaufvertrag, Grundpfandrechte an dem Objekt zu bestellen.

Die Käufer bestellten daraufhin eine Grundschuld.

Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung der Grundschuld, da die Tochter die Bestellung nicht selbst genehmigt hatte.

Problematik:

  • Untervollmacht: Fraglich war, ob der Vater aufgrund der „Immobilienvollmacht“ berechtigt war, den Käufern Untervollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten zu erteilen.
  • Auslegung der Vollmacht: Es war zu klären, ob die „Immobilienvollmacht“ die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht umfasste, obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt war.

Entscheidung des OLG Hamm:

Vollmacht im Grundbuchverfahren – Erteilung von Untervollmacht

Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Die „Immobilienvollmacht“ umfasste die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht.

Begründung:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Das OLG Hamm stellte zunächst fest, dass die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zulässig war.
  • Auslegung der Vollmacht: Die Auslegung der Vollmacht erfolgte nach den Grundsätzen für die Auslegung von Grundbucherklärungen. Maßgeblich war die Bedeutung, die sich aus dem Wortlaut und Sinn der Erklärung für einen unbefangenen Betrachter ergab.
  • Ermächtigung zur Untervollmacht: Ob ein Bevollmächtigter zur Erteilung von Untervollmacht berechtigt ist, ist durch Auslegung der Vollmacht zu ermitteln. Dabei ist auf den Willen des Vollmachtgebers abzustellen.
  • Kein Interesse an persönlicher Wahrnehmung: Im vorliegenden Fall hatte die Tochter kein erkennbares Interesse daran, dass ihr Vater die Grundschuldbestellung persönlich vornehmen sollte.
  • Umfassende Vollmacht: Die „Immobilienvollmacht“ war umfassend und ermächtigte den Vater zu allen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Belastung der Grundstücke.
  • Routineangelegenheit: Die Bestellung einer Grundschuld ist eine Routineangelegenheit, bei der die Vollmachtgeberin kein schutzwürdiges Interesse an der persönlichen Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten hat.

Vollmacht im Grundbuchverfahren – Erteilung von Untervollmacht

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Untervollmacht: Eine Vollmacht kann auch ohne ausdrückliche Regelung die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht umfassen.
  • Auslegung: Die Auslegung der Vollmacht erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung von Grundbucherklärungen.
  • Wille des Vollmachtgebers: Bei der Auslegung ist auf den Willen des Vollmachtgebers abzustellen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss des OLG Hamm hat Bedeutung für die Praxis im Grundstücksverkehr.

Er verdeutlicht, dass die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht nicht immer ausdrücklich geregelt sein muss, sondern sich auch aus der Auslegung der Vollmacht ergeben kann.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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