Vollmacht im Grundbuchverfahren – Erteilung von Untervollmacht
OLG Hamm I 15 W 52/13
Sachverhalt:
Eine Tochter (Beteiligte zu 2) hatte ihrem Vater (Beteiligter zu 1) eine umfassende „Immobilienvollmacht“ erteilt,
die ihn unter anderem ermächtigte, Grundstücke zu verkaufen und zu belasten.
Der Vater verkaufte im Namen der Tochter ein Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 3 und 4 und bevollmächtigte diese im Kaufvertrag, Grundpfandrechte an dem Objekt zu bestellen.
Die Käufer bestellten daraufhin eine Grundschuld.
Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung der Grundschuld, da die Tochter die Bestellung nicht selbst genehmigt hatte.
Problematik:
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Die „Immobilienvollmacht“ umfasste die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht.
Begründung:
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss des OLG Hamm hat Bedeutung für die Praxis im Grundstücksverkehr.
Er verdeutlicht, dass die Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht nicht immer ausdrücklich geregelt sein muss, sondern sich auch aus der Auslegung der Vollmacht ergeben kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.