Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses, Anforderungen
und die damit einhergehenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten des Notars
OLG Bamberg 4 W 42/16
Beschluss v. 16.06.2016,
Im vorliegenden Fall ging es um die Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.
Der Gläubiger hatte die Erbengemeinschaft auf Auskunft über den Nachlass verklagt und im Rahmen der Vollstreckung die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt.
Das Landgericht hatte den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Gläubiger Beschwerde beim OLG Bamberg ein.
Entscheidung des OLG Bamberg:
Das OLG Bamberg hob die Entscheidung des Landgerichts auf und setzte gegen die Erben ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest.
Die Erben wurden verpflichtet, bis spätestens 20.09.2016 ein ergänzendes Nachlassverzeichnis vorzulegen, das detaillierte Angaben zu verschiedenen Punkten enthielt,
u.a. zu ausgleichspflichtigen Zuwendungen, Schenkungen und Vermögensverschiebungen.
Begründung:
Das OLG Bamberg stellte zunächst klar, dass die Anforderungen an die Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses
und die damit einhergehenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten des Notars im Wesentlichen geklärt sind.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist nur dann vollständig, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und für den Inhalt verantwortlich ist.
Der Notar muss die Angaben der Erben einer kritischen Plausibilitätskontrolle unterziehen und bei Bedarf weiteren Ermittlungen nachgehen.
Im vorliegenden Fall genügten die von den Erben vorgelegten Nachlassverzeichnisse diesen Anforderungen nicht.
Sie waren in mehreren Punkten unvollständig und enthielten keine ausreichenden Angaben zu ausgleichspflichtigen Zuwendungen, Schenkungen und Vermögensverschiebungen.
Das OLG Bamberg betonte, dass der Notar verpflichtet ist, bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
eine aktive Rolle einzunehmen und die Angaben der Erben kritisch zu hinterfragen.
Er muss den Erben gegebenenfalls auch dazu anhalten, ihre eigenen Auskunftsansprüche durchzusetzen.
Im vorliegenden Fall hatte der Notar diese Pflichten verletzt.
Er hatte die Angaben der Erben nicht ausreichend geprüft und war keinen klärungsbedürftigen Punkten nachgegangen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Bamberg verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die damit verbundenen Pflichten des Notars.
Der Notar muss den Nachlassbestand selbst ermitteln und für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich sein.
Er muss die Angaben der Erben kritisch prüfen und bei Bedarf weitere Ermittlungen anstellen.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.