Vollstreckbare Urkunde gegen jeweiligen Grundstückseigentümer – Rechtsnachfolgeklausel

April 7, 2019

Vollstreckbare Urkunde gegen jeweiligen Grundstückseigentümer – Rechtsnachfolgeklausel

BGH V ZB 212/17 

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung

    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Entscheidungsübersicht
  2. Tatbestand

    • Beteiligte und Sachverhalt
    • Zwangsversteigerung der Grundstücke
    • Eintragung der Grundschuld
  3. Rechtliche Würdigung

    • Notwendigkeit der Rechtsnachfolgeklausel
    • Verhältnis von § 800 ZPO zu anderen ZPO-Vorschriften
    • Urteil des Landgerichts und Rechtsbeschwerde
  4. Entscheidungsgründe des BGH

    • Anforderungen an die Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO
    • Erfordernis der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO
    • Abgrenzung der Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO
  5. Spezielle Erwägungen

    • Historischer Gesetzgeber und Sinn und Zweck der Normen
    • Argumentation der Rechtsbeschwerde
    • Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Zwangsvollstreckungsverfahren
  6. Schlussfolgerungen

    • Zusammenfassung der BGH-Entscheidung
    • Auswirkungen für zukünftige Fälle
    • Kostenentscheidung und Gegenstandswert

Vollstreckbare Urkunde gegen jeweiligen Grundstückseigentümer – Rechtsnachfolgeklausel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Beschluss vom 12. April 2018 (V ZB 212/17) über die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Wuppertal zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob für die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld gegen den neuen Eigentümer des Grundstücks eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist,

wenn der ursprüngliche Eigentümer in der Grundschuldbestellungsurkunde eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 ZPO abgegeben hat.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Rechtsnachfolgeklausel erforderlich: Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.

  2. § 800 ZPO als Ausnahme zu § 750 Abs. 2 ZPO: § 800 ZPO enthält eine Ausnahmeregelung zu § 750 Abs. 2 ZPO und soll die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger erleichtern, indem die Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden Urkunden nicht erforderlich ist.

  3. Keine Änderung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen: An den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO, insbesondere dem Erfordernis der Rechtsnachfolgeklausel, hat der Gesetzgeber nichts geändert.

Vollstreckbare Urkunde gegen jeweiligen Grundstückseigentümer – Rechtsnachfolgeklausel

Sachverhalt des Falls:

Ein Grundstückseigentümer hatte in einer Grundschuldbestellungsurkunde eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 ZPO abgegeben.

Das Grundstück wurde später verkauft.

Der Gläubiger der Grundschuld betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den neuen Eigentümer, ohne dass eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden war.

Das Landgericht Wuppertal hob den Zuschlagsbeschluss auf und versagte die Erteilung des Zuschlags, da die Zwangsvollstreckung mangels Rechtsnachfolgeklausel unzulässig sei.

Der Gläubiger legte Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Vollstreckbare Urkunde gegen jeweiligen Grundstückseigentümer – Rechtsnachfolgeklausel

  1. Rechtsnachfolgeklausel erforderlich: Der BGH stellte fest, dass für die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld gegen den neuen Eigentümer des Grundstücks eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist, auch wenn der ursprüngliche Eigentümer eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 ZPO abgegeben hat.

  2. § 800 ZPO als Ausnahme zu § 750 Abs. 2 ZPO: § 800 ZPO enthalte lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 750 Abs. 2 ZPO. An den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO, insbesondere dem Erfordernis der Rechtsnachfolgeklausel, habe der Gesetzgeber nichts geändert.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Rechtsnachfolgeklausel im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Auch wenn der ursprüngliche Eigentümer eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 ZPO abgegeben hat,

ist für die Vollstreckung gegen den neuen Eigentümer eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Gläubiger von Grundschulden sollten sicherstellen, dass bei einem Eigentümerwechsel eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wird, um die Zwangsvollstreckung gegen den neuen Eigentümer betreiben zu können.
  • Notare sollten bei der Beurkundung von Grundschuldbestellungen darauf hinweisen, dass eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 800 ZPO die Rechtsnachfolgeklausel nicht ersetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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