Vollstreckung der Pflicht zur Vorlage eines Wertgutachtens – OLG Saarbrücken Beschluss 2.4.2024 – 5 W 16/24
Die Vollstreckung der Pflicht zur Vorlage eines Wertgutachtens gemäß §§ 887, 888 ZPO hängt von den Umständen ab
und kann im Verlauf der Vollstreckung klargestellt werden, ob es sich um eine vertretbare oder unvertretbare Handlung handelt.
Dabei steht zur Debatte, ob persönliche Mitwirkungshandlungen des Schuldners erforderlich sind.
Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschied in einem Beschluss vom 2. April 2024, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt,
ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO oder als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann.
Im zugrunde liegenden Fall war die Schuldnerin als Erbin durch ein Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken dazu verurteilt worden,
der Gläubigerin umfangreiche Auskünfte über den Nachlass zu erteilen, darunter auch die Vorlage eines Wertgutachtens über bestimmte Grundstücke.
Die Schuldnerin kam dieser Verpflichtung nicht nach, woraufhin die Gläubigerin die Verhängung von Zwangsmitteln beantragte.
Das LG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro und ersatzweise einen Tag Zwangshaft.
Das OLG Saarbrücken entschied, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens derzeit nicht durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann,
da nicht feststeht, dass die Handlung ausschließlich von der Schuldnerin selbst vorzunehmen ist und nicht von einem Dritten erledigt werden könnte.
Es stellte klar, dass es an den besonderen Voraussetzungen für die Anwendung von § 888 ZPO fehlt, da die Pflicht zur Vorlage des Gutachtens möglicherweise durch einen Dritten erfüllt werden könnte,
insbesondere wenn es lediglich um die Beauftragung und Bezahlung eines Gutachtens geht.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einordnung der Pflicht zur Vorlage eines Wertgutachtens als vertretbare oder unvertretbare Handlung von den spezifischen Umständen des Falls abhängt.
Das OLG betonte, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um die Erfüllung der Verpflichtung sicherzustellen.
Solange keine zwingenden Gründe vorliegen, die eine persönliche Mitwirkung des Schuldners erfordern,
kann die Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens auch durch einen Dritten erfüllt und nach § 887 ZPO vollstreckt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.