Vollstreckung der Verpflichtung zur pflichtteilsrechtlichen Wertermittlung von Grundstücken als unvertretbare Handlung
OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 04.06.2025 – 10 W 84/25
Dieser Text fasst einen rechtlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2025 zusammen. Es handelt sich um einen Streit innerhalb einer Familie um ein Erbe.
Die Beteiligten sind eine Tochter und ihr Vater. Die Mutter der Tochter ist verstorben. Der Vater ist der Erbe des Vermögens. Die Tochter hat jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil dieses Erbes. Das nennt man den Pflichtteil. Um zu wissen, wie viel Geld ihr zusteht, muss der Wert des gesamten Erbes ermittelt werden. Dazu gehören auch Grundstücke und Immobilien.
Die Tochter hatte ihren Vater bereits vor Gericht verklagt. Sie wollte Auskunft über den Wert des Erbes erhalten. Das Gericht hatte den Vater im Oktober 2024 dazu verurteilt, den Wert von bestimmten Grundstücken durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.
Ein wichtiger Punkt dabei ist der Zeitpunkt. Der Wert der Grundstücke muss genau für den Tag ermittelt werden, an dem die Mutter gestorben ist. Das war der 15. Dezember 2021.
Das Problem war nun: Der Vater hat dieses Gutachten trotz des Urteils nicht erstellen lassen. Er ist untätig geblieben.
Da der Vater nichts tat, wollte die Tochter die Sache selbst in die Hand nehmen. Sie stellte beim Gericht einen Antrag auf sogenannte „Ersatzvornahme“.
Das bedeutet vereinfacht: Die Tochter wollte vom Gericht die Erlaubnis bekommen, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Sachverständige sollte den Wert der Grundstücke ermitteln. Die Kosten dafür sollte der Vater tragen müssen. Außerdem wollte sie erreichen, dass der Vater dulden muss, dass der Sachverständige das Grundstück betritt.
Sie dachte sich: Wenn der Vater es nicht macht, mache ich es eben auf seine Kosten. Das Landgericht Hagen hatte diesen Antrag jedoch abgelehnt. Dagegen legte die Tochter Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein.
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Tochter nicht Recht bekommt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Richter erklärten, dass die Tochter in diesem speziellen Fall keine „Ersatzvornahme“ durchführen darf. Sie darf also nicht einfach selbst einen Gutachter beauftragen, um die Pflicht des Vaters zu erfüllen.
Die Begründung des Gerichts ist etwas technisch, aber logisch nachvollziehbar. Im Gesetz wird unterschieden zwischen Handlungen, die jeder machen kann, und Handlungen, die nur eine ganz bestimmte Person machen kann.
Das Gericht ordnete die Wertermittlung in diesem Fall als eine solche unvertretbare Handlung ein.
Der Grund liegt im Detail: Der Sachverständige muss den Wert des Hauses zum Todestag im Jahr 2021 ermitteln. Um ein korrektes Gutachten zu erstellen, muss der Gutachter wissen, wie das Haus damals aussah. Gab es Schäden? War es renoviert? Welche Unterlagen lagen damals vor?
Diese Informationen hat nur der Vater als Erbe. Er muss dem Gutachter Fragen beantworten und alte Unterlagen heraussuchen, die den Zustand von damals belegen. Ein fremder Gutachter, den die Tochter beauftragt, kann diese Informationen nicht ohne die Hilfe des Vaters beschaffen. Da die Mitwirkung des Vaters zwingend notwendig ist, kann die Tochter diese Aufgabe nicht einfach übernehmen oder ersetzen.
Weil die Handlung nicht einfach durch eine andere Person ersetzt werden kann, ist der Antrag auf Ersatzvornahme der falsche Weg.
Das Gericht wies darauf hin, dass es für solche Fälle einen anderen Weg im Gesetz gibt. Wenn jemand zu einer Handlung verpflichtet ist, die nur er selbst vornehmen kann (wie hier die Auskunft und Mitwirkung bei der Gutachtenerstellung), muss man ihn dazu zwingen. Das geschieht nicht, indem man es selbst macht, sondern indem das Gericht Zwangsmittel verhängt. Das können Zwangsgelder sein oder im schlimmsten Fall sogar Zwangshaft. Damit wird Druck auf den Vater ausgeübt, damit er endlich selbst tätig wird.
Die Tochter muss die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren tragen. Der Wert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgelegt. Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Gericht nicht zugelassen. Das bedeutet, die Entscheidung ist an diesem Punkt endgültig. Die Tochter muss nun versuchen, den Vater auf dem Weg der Zwangsgelder zur Erstellung des Gutachtens zu bewegen, anstatt es selbst in Auftrag zu geben.
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