
Vollziehung Eintragungsantrag Grundbuch – OLG Saarbrücken Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 5 W 61/19
Von RA und Notar Krau
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 2019 hebt eine Zwischenverfügung
des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 17. Juli 2019 auf.
Sachverhalt
Im Kern geht es um die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 74.000 Euro zugunsten der Antragstellerin.
Der Grundbesitz gehört einer Stiftung, die diesen im Wege der gewillkürten Erbfolge von der Erblasserin H. R. erworben hat.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 16. Juli 2007 eine Testamentsvollstreckung angeordnet und Herrn G. S. zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Dieser verstarb jedoch am 29. Oktober 2010, und die Tochter der Erblasserin, der ein lebenslanges Wohnrecht vermacht wurde, verstarb am 18. August 2018.
Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Saarbrücken lehnte die Eintragung der Grundschuld ab mit der Begründung, dass die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
fortbestehe und dessen Tod nicht automatisch zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führe.
Zudem sei ein Vertretungsnachweis für die Verkäuferin erforderlich.
Beschwerde der Antragstellerin
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, nachdem sie den Vertretungsnachweis vorgelegt hatte, und argumentierte,
dass die Testamentsvollstreckung durch den Tod des Testamentsvollstreckers und die Erfüllung aller Aufgaben beendet sei.
Das Saarländische Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und stellte fest,
dass die Eintragung der Grundschuld nicht aufgrund der fortbestehenden Testamentsvollstreckung abgelehnt werden dürfe.
Begründung im Detail:
Rechtsgrundlage der Eintragung:
Eine Eintragung darf nur erfolgen, wenn der Betroffene sie bewilligt.
Bei bestehender Testamentsvollstreckung liegt die Verfügungsbefugnis beim Testamentsvollstrecker.
Der Grundbuchvermerk zur Testamentsvollstreckung führt zur Vermutung der Verfügungsbeschränkung des Erben.
Ausnahme bei Beendigung der Testamentsvollstreckung:
Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt vor, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist.
Der Tod des Testamentsvollstreckers führt nicht automatisch zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, es sei denn, der Wille des Erblassers deutet darauf hin.
Die Erfüllung aller Aufgaben des Testamentsvollstreckers führt zur Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Nachweis der Beendigung:
Der Testamentsvollstrecker war eingesetzt, um den Nachlass abzuwickeln und das Vermächtnis zu erfüllen.
Das lebenslange Wohnrecht der Tochter wurde im Grundbuch eingetragen und erfüllt.
Der Tod der Tochter beendet das Wohnrecht, wodurch keine weiteren Aufgaben für den Testamentsvollstrecker bestehen.
Somit ist die Testamentsvollstreckung beendet, und der Grundbuchvermerk ist unrichtigerweise fortgeführt.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Testamentsvollstreckung als beendet anzusehen ist und die Eintragung
der Grundschuld nicht mehr an der Verfügungsbefugnis der Erbin scheitern kann.
Damit war die Ablehnung durch das Amtsgericht unberechtigt und die Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich.
Diese Entscheidung klärt, dass eine Testamentsvollstreckung endet, wenn alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt sind
und keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, selbst wenn der Testamentsvollstrecker verstirbt und kein Ersatz bestimmt wurde.
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