
Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung einer Unterbeteiligung durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bei Einräumung mitgliedschaftlicher Rechte
BGH, Urteil vom 29. 11. 2011 – II ZR 306/09
Das Bundesgerichtshof-Urteil (BGH) vom 29. November 2011, II ZR 306/09, befasst sich mit einer komplexen erbrechtlichen Frage, die für Laien schwer verständlich sein kann. Vereinfacht gesagt, geht es darum, wann eine Schenkung, die erst mit dem Tod des Schenkers wirksam werden soll, rechtlich als „vollzogen“ gilt. Dies ist entscheidend, um festzustellen, ob das verschenkte Vermögen noch zum Nachlass gehört und damit bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss.
Der BGH klärte im vorliegenden Fall, dass eine unentgeltliche Zuwendung (also eine Schenkung) einer Unterbeteiligung an einer Firma dann als vollzogen gilt, wenn dem Beschenkten nicht nur ein Anspruch auf einen Teil des Gewinns zusteht, sondern auch mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden. Solche Rechte können beispielsweise die Befugnis zur Mitbestimmung bei wichtigen Entscheidungen sein.
Stellen Sie sich vor, jemand hat Anteile an einer Firma („Hauptbeteiligter“). Anstatt diese Anteile direkt zu verschenken, schließt er einen Vertrag ab, der einer anderen Person („Unterbeteiligter“) eine Beteiligung an seinem eigenen Anteil verschafft. Die Unterbeteiligung ist eine Art Innenverhältnis; der Unterbeteiligte ist kein direkter Gesellschafter der Hauptgesellschaft, sondern nur des Hauptbeteiligten. Der Vertrag regelt, wie Gewinn und Verlust aufgeteilt werden.
Früher galt, dass eine Schenkung einer Unterbeteiligung nicht als vollzogen angesehen wurde, solange sie dem Unterbeteiligten nur einen rein schuldrechtlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung gab. Da keine Übertragung von Sachwerten stattfand, musste die Schenkung formal wie ein Vermächtnis behandelt werden.
Der BGH hat diese Auffassung nun eingeschränkt. Er entschied, dass die Schenkung als vollzogen gilt, wenn der Unterbeteiligte im Vertrag Mitbestimmungsrechte erhält, die über bloße Geldansprüche hinausgehen. Der Abschluss eines solchen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags genügt dann für den Vollzug der Schenkung.
Die Unterscheidung zwischen einem vollzogenen lebzeitigen Geschäft und einem Vermächtnis hat erhebliche Konsequenzen für den Pflichtteil:
Gilt eine Schenkung als zu Lebzeiten vollzogen, dann gehört das verschenkte Gut nicht mehr zum Nachlass. Es mindert also den Wert des Nachlasses, auf den sich der Pflichtteilsanspruch berechnet. Allerdings kann es unter bestimmten Umständen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen (Paragraf 2325 BGB), wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte.
Wenn die Schenkung nicht vollzogen wurde, wird sie rechtlich wie ein Vermächtnis behandelt (Paragraf 2301 BGB). Ein Vermächtnis muss vom Erben aus dem Nachlass erfüllt werden. Das bedeutet, das Vermächtnis mindert den Nachlasswert nicht für die Berechnung des Pflichtteils. Der Pflichtteil wird also aus dem vollen Nachlasswert berechnet, bevor das Vermächtnis an den Begünstigten ausgezahlt wird.
Im vorliegenden Fall ging es um den Pflichtteilsanspruch des Sohnes des Erblassers. Die Stiftung, die die Unterbeteiligungen erhalten hatte, war gleichzeitig Alleinerbin. Wenn die Zuwendung der Unterbeteiligungen als Vermächtnis eingestuft worden wäre, hätte der Sohn seinen Pflichtteil aus einem größeren Nachlass berechnen können, da der Wert der Unterbeteiligungen dann nicht abgezogen worden wäre. Da der BGH die Schenkung jedoch als vollzogen einstufte, minderten die Unterbeteiligungen den Nachlasswert und der Pflichtteil des Sohnes fiel geringer aus.
Das Urteil des BGH stellt klar, dass eine Schenkung einer Unterbeteiligung auch dann zu Lebzeiten als vollzogen gilt, wenn sie erst mit dem Tod des Schenkers wirksam wird, vorausgesetzt, der Unterbeteiligte erhält im Vertrag echte Mitbestimmungsrechte. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert, dass solche Schenkungen automatisch als Vermächtnis eingestuft werden, was andernfalls den Pflichtteilanspruch erhöhen würde. Es ist ein wichtiger Präzedenzfall, der die Abgrenzung zwischen Schenkungen unter Lebenden und erbrechtlichen Verfügungen schärft.
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