Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung – atypisch still Beteiligter als Mitunternehmer
Bundesfinanzhof Urteil vom 17. Juli 2014, IV R 52/11
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
heute möchten wir Ihnen ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen.
Es geht um die Frage, wann eine Schenkung als vollzogen gilt, wenn es sich um eine sogenannte atypisch stille Beteiligung handelt.
Zudem beleuchten wir, wie das Steuerrecht Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen behandelt.
Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, diese komplexen Themen besser zu verstehen.
Stellen Sie sich vor, Sie geben jemandem Geld, damit dieser es in sein Geschäft investiert. Im Gegenzug erhalten Sie einen Teil des Gewinns, tragen aber auch einen Teil des Verlusts.
Bei einer „typisch“ stillen Beteiligung haben Sie meist wenig Mitspracherecht.
Eine „atypisch“ stille Beteiligung geht weiter. Hier haben Sie als Geldgeber zusätzliche Rechte, die einem echten Mitunternehmer ähneln.
Sie können zum Beispiel bei wichtigen Entscheidungen mitreden.
In dem konkreten Fall ging es um eine GmbH (eine Art Firma) und die Tochter des Inhabers.
Der Vater schenkte seiner Tochter einen Geldbetrag.
Dieses Geld sollte sie als Einlage in eine atypisch stille Gesellschaft bei der GmbH einbringen.
Die Vereinbarungen wurden schriftlich festgehalten, aber nicht notariell beurkundet.
Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Schenkung nicht gültig sei, da die notarielle Beurkundung fehle.
Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders.
Er entschied, dass die Schenkung in diesem Fall als vollzogen anzusehen ist, sobald der Gesellschaftsvertrag für die atypisch stille Beteiligung abgeschlossen wurde.
Warum? Weil die Tochter durch diesen Vertrag eben nicht nur eine reine Geldanlage erhielt.
Sie bekam auch Rechte, die sie wie eine Mitunternehmerin am Unternehmen beteiligten.
Diese Rechte sind mehr als nur ein Versprechen über Geld. Sie stellen einen eigenen Wert dar.
Bei Vereinbarungen zwischen engen Familienmitgliedern schaut das Finanzamt besonders genau hin.
Es will sicherstellen, dass diese Vereinbarungen wirklich ernst gemeint sind und nicht nur dazu dienen, Steuern zu sparen.
Solche Verträge müssen klar und eindeutig sein und so durchgeführt werden, wie man es auch unter fremden Personen tun würde.
Normalerweise muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden.
Fehlt diese Beurkundung, kann der Mangel aber geheilt werden, wenn die Schenkung tatsächlich vollzogen wird.
Im vorliegenden Fall war der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass die Tochter durch den Gesellschaftsvertrag eine echte Mitunternehmerstellung erlangt hat.
Dadurch war die Schenkung des Geldes als Einlage vollzogen.
Der ursprüngliche Formfehler (fehlende notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens) wurde durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags geheilt.
Die atypisch stille Gesellschaft zwischen der GmbH und der Tochter wurde steuerlich anerkannt.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau
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