Vollzug Teilungserklärung

Januar 24, 2025

Vollzug Teilungserklärung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. September 2024 (Az. 34 Wx 224/24) befasst sich mit der Frage, ob ein Grundbuchamt die Eintragung einer Teilungserklärung ablehnen darf,

wenn der Aufteilungsplan nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform und in einem größeren Format als DIN A3 eingereicht wird.

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigte, sein Grundstück gemäß § 8 WEG aufzuteilen.

Hierzu legte er dem Grundbuchamt eine notarielle Teilungserklärung sowie den Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor.

Der Aufteilungsplan wurde in Papierform und in einem Format größer als DIN A3 eingereicht.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der Aufteilungsplan nicht den Formerfordernissen entspreche.

Vollzug Teilungserklärung

Es berief sich dabei auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG (AVA) und die Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung Justiz (ERVV Ju).

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies dieses an, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Begründung:

  1. Einreichung in Papierform:

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass die Einreichung des Aufteilungsplans in Papierform zulässig ist.

Zwar sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERVV Ju vor, dass Notare Eintragungsunterlagen in elektronischer Form übermitteln müssen.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt jedoch gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3 GBO kein Hindernis für den rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt dar.

  1. Format größer als DIN A3:

Auch die Tatsache, dass der Aufteilungsplan in einem Format größer als DIN A3 eingereicht wurde, stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Vollzugshindernis dar.

Vollzug Teilungserklärung

§ 7 Abs. 4 Satz 1 WEG, der die Beifügung des Aufteilungsplans zur Teilungserklärung vorschreibt, enthält keine Vorgaben zum Format des Plans.

Die AVA, die ein solches Format vorschreibt, ist lediglich eine Verwaltungsvorschrift für die Bauordnungsbehörde und hat im Grundbuchverfahren keine Außenwirkung.

Das Oberlandesgericht betonte, dass die Möglichkeit der Vorlage des Aufteilungsplans in Papierform und in einem Format größer als DIN A3

zwar schwerlich mit Sinn und Zweck der elektronischen Grundakte vereinbar sei.

Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, um damit die Zurückweisung eines Eintragungsantrags zu rechtfertigen.

Fazit:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass die Einreichung eines Aufteilungsplans in Papierform und in einem Format größer als DIN A3

kein Grund für die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Teilungserklärung ist.

Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht aufgrund formaler Mängel ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilungserklärung vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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