Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

August 1, 2017

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

BFH II R 56/11

Urteil vom 4.7.2012,

Ausscheiden des verstorbenen Personengesellschafters gegen Abfindung an den Erben

Steuerschulden aus Abfindung nach Tod eines Gesellschafters – Sind sie Nachlassverbindlichkeiten?

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2012 befasst sich mit der Frage, ob Steuerschulden,

die aus einer Abfindung nach dem Tod eines Gesellschafters entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Der Fall:

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Ein Erbe erhielt nach dem Tod seines Vaters eine Abfindung für dessen Anteil an einer KG.

Die Abfindung wurde bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters als Veräußerungsgewinn angesetzt.

Es ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Nachzahlung als Nachlassverbindlichkeit ab.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH entschied, dass die Steuerschulden, die aus der Abfindung resultieren, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Begründet wurde dies damit, dass der Erblasser durch sein Ausscheiden aus der KG einen einkommensteuerrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat.

Zentrale Punkte des Urteils:

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

  • Nachlassverbindlichkeiten: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Steuerschulden, die der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat.
  • Ausscheiden aus Personengesellschaft: Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung ist einkommensteuerrechtlich wie eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu behandeln.
  • Tod des Gesellschafters: Auch wenn der Gesellschafter verstirbt, verwirklicht er mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft einen einkommensteuerrechtlichen Tatbestand.
  • Abfindung als Veräußerungsgewinn: Die Abfindung ist als Veräußerungsgewinn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Erblassers zu erfassen.
  • Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit: Die sich daraus ergebende Steuerschuld ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil ist insbesondere für Erben relevant, die nach dem Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft eine Abfindung erhalten.

Es zeigt, dass die aus der Abfindung resultierenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind und damit die Erbschaftsteuer mindern.

RA und Notar Krau

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