Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten
BFH II R 56/11
Urteil vom 4.7.2012,
Ausscheiden des verstorbenen Personengesellschafters gegen Abfindung an den Erben
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 2012 befasst sich mit der Frage, ob Steuerschulden,
die aus einer Abfindung nach dem Tod eines Gesellschafters entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Der Fall:
Ein Erbe erhielt nach dem Tod seines Vaters eine Abfindung für dessen Anteil an einer KG.
Die Abfindung wurde bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters als Veräußerungsgewinn angesetzt.
Es ergab sich eine Einkommensteuernachzahlung.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Nachzahlung als Nachlassverbindlichkeit ab.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass die Steuerschulden, die aus der Abfindung resultieren, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Begründet wurde dies damit, dass der Erblasser durch sein Ausscheiden aus der KG einen einkommensteuerrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil ist insbesondere für Erben relevant, die nach dem Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft eine Abfindung erhalten.
Es zeigt, dass die aus der Abfindung resultierenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind und damit die Erbschaftsteuer mindern.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.