Vom Hilfssheriff zum Datensünder: Falschparker-Melder muss 100 Euro Schadensersatz zahlen

November 7, 2025

Vom Hilfssheriff zum Datensünder: Falschparker-Melder muss 100 Euro Schadensersatz zahlen

LG Leipzig, Endurteil vom 14.03.2025 – 08 O 2194/24

Mensch gegen Knipser: Was Sie aus dem Leipziger Urteil lernen können (LG Leipzig, Endurteil v. 14.03.2025 – 08 O 2194/24)

Worum ging es?

Kurz gesagt: Ein Beifahrer (der Kläger) wurde im Auto sitzend fotografiert, als die Fahrerin kurz in einem Halteverbot (Bushaltestelle) anhielt. Der Fotograf (der Beklagte) nutzte das Foto und die App „weg.li“ für eine Anzeige beim Ordnungsamt wegen Falschparkens. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und klagte auf Unterlassung (der Verbreitung des Fotos) und Schadensersatz (Anwaltskosten).

Die Handlung (Tatbestand)

  1. Szene: 28.01.2024, Leipzig. Ein Renault hält an einer Bushaltestelle. Die Fahrerin steigt aus, der Kläger bleibt auf dem Beifahrersitz.
  2. Die Tat: Der Beklagte macht mindestens zwei Fotos vom Fahrzeug, eines davon zeigt den Kopf des Beifahrers (Kläger).
  3. Die Verbreitung (nach Ansicht des Klägers): Der Beklagte lädt die Fotos auf die Plattform „weg.li“ hoch und übermittelt sie automatisch an das Ordnungsamt Leipzig zur Anzeige.
  4. Die Reaktion: Der Kläger mahnt den Beklagten ab, dieser weigert sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
  5. Die Klage: Der Kläger fordert ein Verbot der Verbreitung des Fotos und 600 € Schmerzensgeld plus Anwaltskosten.

⚖️ Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Leipzig hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

  • Tenor: Klage abgewiesen. Kläger trägt die Kosten.

Die Begründung – Warum der Schuss nach hinten losging

Das Gericht prüfte den Fall nach dem Kunsturhebergesetz (KUG), das regelt, wann Bildnisse verbreitet werden dürfen.

1. Verletzung des Rechts am eigenen Bild? (Ja, aber…)

  • Bildnis vorhanden: Ja, der Kläger war auf dem Foto erkennbar, was das Gericht durch Inaugenscheinnahme (Anschauen) bestätigte.
  • Verbreitung vorhanden: Ja, die Weitergabe des Fotos an die Bußgeldbehörde gilt als „Verbreiten“ im Sinne des Gesetzes. (Ob schon das Hochladen auf „weg.li“ Verbreitung war, ließ das Gericht offen.)
  • Keine Ausnahmen: Es lag keine Ausnahme vor, wie „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ oder „Beiwerk“. Der Kläger war zentrale Figur.

Vom Hilfssheriff zum Datensünder: Falschparker-Melder muss 100 Euro Schadensersatz zahlen

ABER JETZT KOMMT DER HAKEN – DAS RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS

2. Der entscheidende Punkt: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Obwohl der Tatbestand der Verletzung des Rechts am eigenen Bild erfüllt war, fehlt dem Kläger das sogenannte „Rechtsschutzbedürfnis“ (also das berechtigte Interesse, gerichtlich gegen die Handlung vorzugehen).

  • Der „Bürgerpflicht“-Schutz: Eingaben an öffentliche Stellen (wie Bußgeldbehörden), die der Aufklärung von Missständen oder der Rechtsverfolgung dienen, genießen grundsätzlich einen besonderen Schutz. Wer eine Anzeige erstattet, übt ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus, das im Interesse der Rechtsstaatlichkeit liegt. Dies muss auch für die Beweismittel (hier das Foto) gelten.
  • Kein „unbeteiligter Dritter“: Der Kläger argumentierte, er sei als unbeteiligter Dritter besonders schutzwürdig. Das Gericht sah das anders:
    • Der Kläger war zentrale Figur des Vorgangs.
    • Im Bußgeldverfahren der Fahrerin wurde gerade argumentiert, dass der Kläger im Auto verblieb, um es wegzufahren, was die Anschuldigung des „Parkens“ entkräften sollte (es wäre dann nur „Halten“ gewesen).
    • Widerspruch: Man kann nicht einerseits behaupten, dass die eigene Anwesenheit das Falschparken widerlegt (positive Bedeutung im Bußgeldverfahren), und andererseits im Zivilprozess klagen, man sei völlig unbeteiligt. Das Gericht meint: Wer für das Ausgangsverfahren von so großer Bedeutung ist, ist kein außenstehender Dritter.

3. Kein Schadensersatz

  • Ein Anspruch auf Schadensersatz wurde ebenfalls verneint, da der Vortrag des Klägers dazu unsubstantiiert (zu ungenau) war und auch hier das Rechtsschutzinteresse fehlte.

Das Fazit

Wer ein Foto macht und es ausschließlich der Bußgeldbehörde als Beweis einer Ordnungswidrigkeit zukommen lässt, verstößt zwar formal gegen das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Dies kann aber nicht gerichtlich verfolgt werden, wenn das Foto in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer staatsbürgerlichen Anzeigepflicht und der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit steht.

Die Pointe: Die zentrale Rolle des Klägers als Beifahrer – die seine Anwälte im Bußgeldverfahren zur Entlastung der Fahrerin nutzten – wurde ihm im Zivilprozess zum Verhängnis. Er konnte nicht als „unbeteiligter Dritter“ gelten, dessen Bild ohne jeglichen Bezug zum Verfahren verbreitet wurde.

Das Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig, der Fall geht in die nächste Runde (Az. 4 U 464/25). Man darf gespannt sein!

RA und Notar Krau

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