Vom Hilfssheriff zum Datensünder: Falschparker-Melder muss 100 Euro Schadensersatz zahlen
LG Leipzig, Endurteil vom 14.03.2025 – 08 O 2194/24
Mensch gegen Knipser: Was Sie aus dem Leipziger Urteil lernen können (LG Leipzig, Endurteil v. 14.03.2025 – 08 O 2194/24)
Kurz gesagt: Ein Beifahrer (der Kläger) wurde im Auto sitzend fotografiert, als die Fahrerin kurz in einem Halteverbot (Bushaltestelle) anhielt. Der Fotograf (der Beklagte) nutzte das Foto und die App „weg.li“ für eine Anzeige beim Ordnungsamt wegen Falschparkens. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild und klagte auf Unterlassung (der Verbreitung des Fotos) und Schadensersatz (Anwaltskosten).
Das Landgericht Leipzig hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Das Gericht prüfte den Fall nach dem Kunsturhebergesetz (KUG), das regelt, wann Bildnisse verbreitet werden dürfen.
Obwohl der Tatbestand der Verletzung des Rechts am eigenen Bild erfüllt war, fehlt dem Kläger das sogenannte „Rechtsschutzbedürfnis“ (also das berechtigte Interesse, gerichtlich gegen die Handlung vorzugehen).
Wer ein Foto macht und es ausschließlich der Bußgeldbehörde als Beweis einer Ordnungswidrigkeit zukommen lässt, verstößt zwar formal gegen das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Dies kann aber nicht gerichtlich verfolgt werden, wenn das Foto in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer staatsbürgerlichen Anzeigepflicht und der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit steht.
Die Pointe: Die zentrale Rolle des Klägers als Beifahrer – die seine Anwälte im Bußgeldverfahren zur Entlastung der Fahrerin nutzten – wurde ihm im Zivilprozess zum Verhängnis. Er konnte nicht als „unbeteiligter Dritter“ gelten, dessen Bild ohne jeglichen Bezug zum Verfahren verbreitet wurde.
Das Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig, der Fall geht in die nächste Runde (Az. 4 U 464/25). Man darf gespannt sein!
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