vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 11/19

September 16, 2020

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 11/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
  3. Tatbestand
  4. 3.1 Sachverhalt
  5. 3.2 Streitpunkt
  6. 3.3 Erstinstanzliches Verfahren
  7. Gründe
  8. 4.1 Rechtsgrundlagen und Auslegung
  9. 4.1.1 Paragraf 6 Abs. 1 BewG und Paragraf 25 ErbStG a.F.
  10. 4.1.2 Bedeutung des Nießbrauchs
  11. 4.2 Würdigung der Revision
  12. 4.2.1 Argumente der Klägerin
  13. 4.2.2 Argumente des Finanzamts
  14. 4.3 Entscheidung des Bundesfinanzhofs
  15. 4.3.1 Abzugsverbot und Stundungsregelung
  16. 4.3.2 Feststellung der Stundung
  17. Ergebnis
  18. Kostenentscheidung

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 11/19

Die Klägerin schenkte ihrer Tochter einen Gesellschaftsanteil an einer GbR, an dem bereits ein lebenslanger Nießbrauch ihrer Mutter bestand.

Sie behielt sich dabei selbst einen lebenslangen Nießbrauch an dem Anteil vor, der jedoch erst nach dem Tod ihrer Mutter wirksam werden sollte (nachrangiger Nießbrauch).

Das Finanzamt berücksichtigte bei der Schenkungsteuerfestsetzung nur den Nießbrauch der Mutter und lehnte eine Stundung der auf den Nießbrauch der Klägerin entfallenden Schenkungsteuer ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und änderte den Schenkungsteuerbescheid.

Der vorbehaltene Nießbrauch der Klägerin mindert den Erwerb der Tochter und führt zu einer Steuerstundung nach Paragraf 25 ErbStG a.F.

Begründung:

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 11/19

  • Nießbrauch als Last: Ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch ist eine Last, die den Erwerb des Beschenkten mindert, sofern kein gesetzliches Abzugsverbot besteht.

  • Kein Abzugsverbot nach Paragraf 6 Abs. 1 BewG:

    • Nach Paragraf 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung von einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt.
    • Der Nießbrauch der Klägerin ist jedoch nicht aufschiebend bedingt entstanden, sondern mit der Schenkung. Er ist lediglich nachrangig zum Nießbrauch der Mutter.
    • Paragraf 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für nachrangige Nießbräuche.
  • Berücksichtigung des Nießbrauchs: Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige Nießbrauch als einheitliche Last mit dem höheren Vervielfältiger nach Paragraf 14 BewG abzuziehen.

  • Stundung nach Paragraf 25 ErbStG a.F.:

    • Paragraf 25 ErbStG a.F. untersagt den Abzug eines vom Schenker vorbehaltenen Nießbrauchs.
    • Die auf den Nießbrauch entfallende Schenkungsteuer ist aber zu stunden.
    • Im Streitfall ist die Schenkungsteuer auf die Differenz zwischen den Kapitalwerten des Nießbrauchs der Klägerin und des Nießbrauchs der Mutter zu stunden.

Leitsätze:

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 11/19

  • Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht.
  • Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten.
  • Paragraf 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch.   
  • Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch als einheitliche Last mit dem höheren Vervielfältiger gemäß Paragraf 14 BewG zu berücksichtigen.   

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerliche Behandlung von nachrangigen Nießbräuchen.
  • Die Revision wurde als begründet angesehen.
  • Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraf 135 Abs. 1 FGO.
RA und Notar Krau

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