vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 12/19

Juni 7, 2022

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 12/19 – Zuwendungsgegenstand

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 12/19 besagt, dass ein lebenslanger Nießbrauch, den der Schenker sich vorbehält, den Erwerb des Beschenkten mindert, selbst wenn bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht.

Die Schenkungsteuer ist entsprechend anzupassen.

Die Klage hatte Erfolg, da das Finanzgericht § 6 Abs. 1 BewG fehlerhaft angewendet hat.

Die Schenkungsteuer muss unter Berücksichtigung der Stundungsregelung nach § 25 ErbStG a.F. festgesetzt werden.

Die Berechnung der zu stundenden Steuer obliegt dem Finanzamt.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrund des Falls

B. Ziel der Untersuchung

II. Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 12/19

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 12/19

A. Wesentliche Punkte der Entscheidung

B. Bedeutung für die Schenkungssteuer

III. Tatbestand des Falls BFH II R 12/19

A. Beteiligte Parteien

B. Sachverhalt

C. Festsetzung der Schenkungssteuer durch das Finanzamt

D. Verfahrensgang

IV. Gründe der Entscheidung BFH II R 12/19

A. Anwendung von § 6 Abs. 1 BewG

B. Auslegung des Begriffs „Bedingung“ im Sinne des Bewertungsgesetzes

C. Relevanz des Vorbehalts eines Nießbrauchs durch den Schenker

D. Unterscheidung von Fällen mit sukzessivem Nießbrauch

E. Anwendung von § 25 ErbStG a.F. auf die Stundung der Schenkungssteuer

F. Fehler des Finanzgerichts und Spruchreife der Sache

V. Schlussfolgerungen und Ausblick

A. Bestätigung der Revision

B. Auswirkungen auf zukünftige Fälle

VI. Zusammenfassung und Fazit

1. NV: Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht.

Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten.

§ 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch.

vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 12/19

2. NV: Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß § 14 BewG zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2017 – 4 K 210/15 aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 07.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 wird dahingehend geändert, dass der anteilige Kapitalwert des zugunsten der Klägerin bestellten Nießbrauchs, gemindert um den anteiligen Kapitalwert des zugunsten deren Mutter bestellten Nießbrauchs, die Grundlage für die zinslos zu stundende Steuer und den Ablösebetrag für die gestundete Steuer nach § 25 ErbStG a.F. bildet.

Der Ablösebetrag ist entsprechend festzusetzen.

Die Berechnung der zu stundenden Schenkungsteuer und des Ablösebetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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