vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten – BFH II R 12/19 – Zuwendungsgegenstand
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 12/19 besagt, dass ein lebenslanger Nießbrauch, den der Schenker sich vorbehält, den Erwerb des Beschenkten mindert, selbst wenn bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht.
Die Schenkungsteuer ist entsprechend anzupassen.
Die Klage hatte Erfolg, da das Finanzgericht Paragraf 6 Abs. 1 BewG fehlerhaft angewendet hat.
Die Schenkungsteuer muss unter Berücksichtigung der Stundungsregelung nach Paragraf 25 ErbStG a.F. festgesetzt werden.
Die Berechnung der zu stundenden Steuer obliegt dem Finanzamt.
I. Einleitung
A. Hintergrund des Falls
B. Ziel der Untersuchung
II. Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 12/19
A. Wesentliche Punkte der Entscheidung
B. Bedeutung für die Schenkungssteuer
III. Tatbestand des Falls BFH II R 12/19
A. Beteiligte Parteien
B. Sachverhalt
C. Festsetzung der Schenkungssteuer durch das Finanzamt
D. Verfahrensgang
IV. Gründe der Entscheidung BFH II R 12/19
A. Anwendung von Paragraf 6 Abs. 1 BewG
B. Auslegung des Begriffs „Bedingung“ im Sinne des Bewertungsgesetzes
C. Relevanz des Vorbehalts eines Nießbrauchs durch den Schenker
D. Unterscheidung von Fällen mit sukzessivem Nießbrauch
E. Anwendung von Paragraf 25 ErbStG a.F. auf die Stundung der Schenkungssteuer
F. Fehler des Finanzgerichts und Spruchreife der Sache
V. Schlussfolgerungen und Ausblick
A. Bestätigung der Revision
B. Auswirkungen auf zukünftige Fälle
VI. Zusammenfassung und Fazit
1. NV: Ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch mindert den Erwerb des Bedachten auch dann, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht.
Der Nießbrauch des Schenkers erhält einen Rang nach dem Nießbrauch des Dritten.
Paragraf 6 Abs. 1 BewG gilt nicht für einen am Stichtag entstandenen, aber nachrangigen Nießbrauch.
2. NV: Bei der Schenkungsteuerfestsetzung sind der vorrangige und der nachrangige lebenslange Nießbrauch (als einheitliche Last) nur einmal mit dem höheren Vervielfältiger gemäß Paragraf 14 BewG zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2017 – 4 K 210/15 aufgehoben.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 07.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2014 wird dahingehend geändert, dass der anteilige Kapitalwert des zugunsten der Klägerin bestellten Nießbrauchs, gemindert um den anteiligen Kapitalwert des zugunsten deren Mutter bestellten Nießbrauchs, die Grundlage für die zinslos zu stundende Steuer und den Ablösebetrag für die gestundete Steuer nach Paragraf 25 ErbStG a.F. bildet.
Der Ablösebetrag ist entsprechend festzusetzen.
Die Berechnung der zu stundenden Schenkungsteuer und des Ablösebetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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