Vom Vermächtnisnehmer zu zahlende Erbschaftsteuer

August 16, 2018

Vom Vermächtnisnehmer zu zahlende Erbschaftsteuer

OLG Karlsruhe 9 W 39/15

Beschluss 27.08.2015

RA und Notar Krau

Der Fall betrifft eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Testamentsvollstrecker und einer Vermächtnisnehmerin

bezüglich der Erbschaftsteuer, die von der Vermächtnisnehmerin zu zahlen ist.

Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass die Beklagte eine Eigentumswohnung erhalten solle.

Der Testamentsvollstrecker bot der Beklagten die Erfüllung des Vermächtnisses an, wobei in der Vereinbarung vorgesehen war, dass die Beklagte die Erbschaftsteuer tragen solle.

Die Beklagte lehnte dies ab, woraufhin das Finanzamt eine Erbschaftsteuer von 69.000 Euro gegen sie festsetzte.

Vom Vermächtnisnehmer zu zahlende Erbschaftsteuer

Im Verlauf des Verfahrens zahlte die Beklagte die Erbschaftsteuer, woraufhin der ursprüngliche Streitpunkt über die Freistellung von der Steuerzahlung als erledigt erklärt wurde.

Das Landgericht (LG) entschied, dass der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % der Kosten zu tragen habe, wobei es davon ausging,

dass die Beklagte im Falle einer Fortführung des Verfahrens zur Freistellung verurteilt worden wäre.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied jedoch anders.

Es stellte fest, dass der Freistellungsantrag des Klägers von Anfang an unbegründet war, da der Testamentsvollstrecker

keinen rechtlichen Anspruch hatte, die Beklagte von der Erbschaftsteuer freizustellen.

Der Steuerbescheid betraf ausschließlich die Beklagte und nicht den Nachlass.

Zudem hätte der Kläger selbst bei einer möglichen Haftung des Nachlasses keine zivilrechtliche Grundlage für einen Freistellungsanspruch gehabt,

da es keine entsprechende testamentarische Anordnung gab und keine Zahlungen aus dem Nachlass erfolgt waren.

Vom Vermächtnisnehmer zu zahlende Erbschaftsteuer

Das OLG Karlsruhe gab der sofortigen Beschwerde der Beklagten statt und änderte die Kostenentscheidung dahingehend,

dass der Kläger 85 % und die Beklagte nur 15 % der Kosten zu tragen hat.

Der Senat betonte, dass ein möglicher Befreiungsanspruch des Testamentsvollstreckers nur dann bestehen würde,

wenn eine entsprechende Haftung des Nachlasses durch einen Steuerbescheid ausgelöst worden wäre, was hier jedoch nicht der Fall war.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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