
Von berufsständischer Versorgungseinrichtung gezahltes Sterbegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer
Gerne fasse ich das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 13.11.2013 – 4 K 1203/11 für Laien zusammen.
Dieses Urteil befasst sich im Wesentlichen mit zwei Hauptpunkten: der Besteuerung von Sterbegeld aus berufsständischen Versorgungswerken und der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit.
Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob ein Sterbegeld in Höhe von 3.097,20 EUR, das eine Klägerin von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA, ein berufsständisches Versorgungswerk) nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt, als steuerpflichtiges Einkommen gilt.
Das beklagte Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass das Sterbegeld als „andere Leistung“ gemäß Paragraf22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern sei. Diese Vorschrift regelt die nachgelagerte Besteuerung von Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und gesetzlichen Rentenversicherungen. Das FA berücksichtigte einen steuerfreien Anteil und besteuerte den Restbetrag von 1.734 EUR mit 56 % (dem damals geltenden Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn im Jahr 2008). Das FA argumentierte, dass auch einmalige Leistungen wie Sterbegeld darunter fallen und nicht deshalb steuerfrei seien, weil sie zur Deckung der Bestattungskosten „gedacht“ seien.
Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter argumentierten, das Sterbegeld sei eine steuerfreie Einmalzahlung, die ausschließlich als Zuschuss zu den Bestattungskosten diene. Es handele sich nicht um eine „Rente“ oder einen „wiederkehrenden Bezug“ im Sinne des Paragraf22 Nr. 1 Satz 1 EStG, da es einmalig gezahlt werde. Einmalige Zahlungen, die nicht die Kapitalisierung wiederkehrender Bezüge darstellen, seien nicht steuerbar.
Das FG gab der Klägerin Recht:
Das Gericht stellte klar, dass gemäß Paragraf22 Nr. 1 Satz 1 EStG nur Einkünfte aus „wiederkehrenden Leistungen“ zu den sonstigen Einkünften gehören. Das Sterbegeld ist jedoch eine einmalige Zahlung.
Das Sterbegeld gilt nicht als „andere Leistung“ im Sinne des Paragraf22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Das Gericht reduzierte die Bedeutung des Begriffs „andere Leistungen“ teleologisch (dem Gesetzeszweck entsprechend). Es argumentierte, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung lediglich verhindern wollte, dass Leistungen, die ihrem Charakter nach wiederkehrende Bezüge sind (z. B. eine Rente, die auf einmal ausgezahlt wird), durch eine Kapitalisierung der Besteuerung entgehen. Das Sterbegeld ist aber von seinem Zweck her ein Zuschuss zu den Bestattungskosten und stellt keine Kapitalisierung wiederkehrender Rentenzahlungen dar.
Das Gericht sah eine Besteuerung als systemwidrig an, da früheres Sterbegeld der gesetzlichen Krankenversicherung (Paragrafen58,59 SGB V a.F.) steuerfrei war und es keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Änderung durch das neue Gesetz gab.
Das FG entschied, dass das von der BWVA gezahlte Sterbegeld nicht der Einkommensteuer unterliegt. Das zu versteuernde Einkommen der Klägerin musste um die 1.734 EUR vermindert werden.
Das FG war sich bewusst, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in ähnlichen, zeitnah veröffentlichten Urteilen eine andere Rechtsauffassung vertrat. Deshalb wurde die Revision (die Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz) zugelassen. Der BFH hat das Urteil später tatsächlich aufgehoben (BFH – X R 13/14).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lehnte den Richter am FG wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die Begründung für die Ablehnung war die frühere, weit zurückliegende Zugehörigkeit des Richters zur Finanzverwaltung. Der Anwalt warf dem Gericht und dem Richter in der Klageschrift zudem eine Tendenz zur Bevorzugung finanzamtlicher Behauptungen vor.
Das Gericht entschied, das Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig:
Eine frühere, weit zurückliegende Tätigkeit in der Finanzverwaltung ist nach gefestigter Rechtsprechung (auch des Bundesverfassungsgerichts) kein ausreichender Grund für die Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Dies gelte umso mehr, als der Richter bereits seit über 20 Jahren dem Finanzgericht angehörte.
Da das Gesuch offensichtlich unzulässig war, konnte der Senat in der vorgesehenen Besetzung entscheiden, ohne dass der abgelehnte Richter sich dazu äußern oder ein gesonderter Beschluss über die Ablehnung erlassen werden musste.
Ergebnis: Das Ablehnungsgesuch wurde abgewiesen.
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