
BAG 6 AZR 636/13
von der Beschäftigungsdauer abhängige Staffelung der Kündigungsfristen in Paragraf 622 II 1 BGB verletzt Verbot der Altersdiskriminierung nicht
RA und Notar Krau
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 18. September 2014, dass die Staffelung der Kündigungsfristen gemäß Paragraf 622 Abs. 2 Satz 1 BGB,
die von der Dauer der Beschäftigung abhängt, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
Die Klägerin, die seit Juli 2008 bei der Beklagten beschäftigt war, argumentierte, dass die Regelung eine mittelbare Altersdiskriminierung darstelle
und forderte den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2012.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis jedoch zum 31. Januar 2012 gekündigt.
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012 endete.
Das Gericht führte aus, dass die Kündigungsfristen nicht unmittelbar an das Alter, sondern an die Dauer der Betriebszugehörigkeit gekoppelt seien.
Auch wenn dies jüngere Arbeitnehmer indirekt benachteiligen könnte, sei dies gerechtfertigt.
Die Verlängerung der Kündigungsfristen diene dem Schutz älterer und länger beschäftigter Arbeitnehmer, die auf dem Arbeitsmarkt schwerer vermittelbar seien.
Diese Regelung sei sowohl geeignet als auch erforderlich und verhältnismäßig, um diesen Schutz zu gewährleisten.
Zusammenfassend entschied das BAG, dass die Staffelung der Kündigungsfristen gemäß Paragraf 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt und das Arbeitsverhältnis der Klägerin rechtmäßig zum 31. Januar 2012 beendet wurde.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
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