
Von dieser Vollmacht darf nur vor dem beurkundenden Notar Gebrauch gemacht werden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2025 – III ZR 398/23
Liebe Leserinnen und Leser,
der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zeigt, wie wichtig klare Absprachen und das richtige Verständnis von rechtlichen Dokumenten sind.
Er zeigt deutlich, warum Sie immer genau wissen sollten, was eine Vollmacht bewirkt und welche Absprachen Sie mit Ihrem Notar treffen.
Stellen Sie sich vor, mehrere Partner kaufen zusammen ein großes Grundstück. Sie wollen es entwickeln und aufteilen. Um das Ganze einfacher zu machen, geben sie sich gegenseitig eine Vollmacht.
Das ist wie ein Blanko-Scheck: Der Bevollmächtigte kann im Namen des anderen handeln. Hier ging es darum, die Aufteilung des Grundstücks immer wieder anpassen zu können.
Das Besondere an dieser Vollmacht war: Sie durfte nur vor dem Notar genutzt werden, der die ursprünglichen Verträge gemacht hatte.
Das sollte eigentlich für Sicherheit sorgen. Man dachte, so erfährt jeder, wenn etwas Wichtiges passiert.
Doch dann nutzte einer der Partner die Vollmacht, um die Aufteilung des Grundstücks zu ändern – und zwar ohne Wissen des anderen.
Der Notar informierte den anderen Partner nicht über diese Änderungen. Dieser fühlte sich übergangen und verklagte den Notar.
Er war der Meinung, der Notar hätte ihn informieren oder die Änderungen sogar verhindern müssen.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob der Notar hier seine Pflicht verletzt hat. Dabei ging es um zwei wichtige Punkte:
Hat der Notar vorsätzlich gehandelt? Also hat er bewusst seine Pflicht missachtet? Hier sagte der Bundesgerichtshof: Nein.
Der Notar hat erklärt, dass es ein Versehen in seiner Büroorganisation war, dass die Informationen nicht weitergegeben wurden.
Das Gericht konnte ihm keinen Vorsatz nachweisen.
Hatte der Notar eine besondere „Betreuungspflicht“? Hätte er also aktiv überwachen müssen, ob die Vollmacht richtig genutzt wird und ob die Partner sich an interne Absprachen halten?
Das Gericht kam zu dem Schluss: Nur weil die Vollmacht nur vor diesem Notar genutzt werden durfte, bedeutet das nicht automatisch, dass der Notar eine solche weitreichende Überwachungsaufgabe übernommen hat.
Diese Regelung sollte in erster Linie den Vollmachtgebern die Möglichkeit geben, sich jederzeit über die Nutzung der Vollmacht zu informieren.
Eine solche umfassende Betreuung müsste ausdrücklich vereinbart werden.
Ein Notar haftet für Fehler, die er bei seiner Arbeit macht. Das ist die sogenannte Amtshaftung.
Allerdings gibt es hier eine Besonderheit: Man bekommt nur dann Schadensersatz vom Notar, wenn man den Schaden nicht auf andere Weise wiedergutmachen kann.
Im vorliegenden Fall hatte der klagende Partner Anwälte eingeschaltet.
Das Gericht musste also prüfen, ob die Anwälte vielleicht einen Fehler gemacht haben und der Schaden dadurch hätte verhindert werden können.
Das Oberlandesgericht hatte hier die Klage abgewiesen, weil es dachte, der Geschädigte hätte sich von seinen Anwälten besser beraten lassen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat das anders gesehen. Er sagte: Es reicht nicht aus, einfach nur Anwälte zu haben.
Es muss auch klar sein, dass diese Anwälte einen Fehler gemacht haben, der den Schaden verursacht hat.
Da dies hier nicht klar war, hat der Bundesgerichtshof den Fall zurück an das Oberlandesgericht geschickt.
Dort muss nun genauer geprüft werden, ob dem Notar ein fahrlässiger Fehler unterlaufen ist und ob es wirklich keine andere Möglichkeit gab, den Schaden zu ersetzen.
Dieser Fall zeigt eindringlich, dass selbst scheinbar kleine Details in einer Vollmacht große Auswirkungen haben können. Wenn Sie eine Vollmacht erteilen oder erhalten, klären Sie immer genau:
Gibt es interne Absprachen, die der Notar überwachen soll? Wenn ja, lassen Sie das ausdrücklich im Vertrag festhalten!
Wie werde ich über die Nutzung der Vollmacht informiert?
Ein Notar klärt Sie über all das auf. Aber zögern Sie nicht, selbst Fragen zu stellen und sich umfassend beraten zu lassen. Vorsorge ist immer besser als Nachsorge!
Ihr RA und Notar Krau
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