Vor-GmbH als Komplementärin

Dezember 3, 2024

Vor-GmbH als Komplementärin

OLG Brandenburg 7 W 41/24

Beschluss vom 10. Juli 2024

Eintragung einer KG mit einer Vor-GmbH als Komplementärin

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Eine Kommanditgesellschaft (KG) beantragte ihre Eintragung in das Handelsregister.

Ihre Komplementärin war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Gründung (Vor-GmbH), die ihrerseits noch nicht im Handelsregister eingetragen war.

Das Registergericht lehnte die Eintragung der KG ab, da die Komplementärin noch nicht eingetragen sei.

Die KG legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Brandenburg:

Vor-GmbH als Komplementärin

Das OLG Brandenburg wies die Beschwerde zurück.

Eine KG könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft sei,

die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden müsse, aber noch nicht eingetragen sei.

Begründung:

  1. Änderung des Registerrechts:

Das OLG Brandenburg stellte fest, dass die Rechtslage durch die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Personengesellschaftsrechts geändert wurde.

Die bisherige Auffassung, dass eine KG mit einer Vor-GmbH als Komplementärin eingetragen werden könne, sei nicht mehr haltbar.

  1. Doppelte Registerpublizität:

Die neuen §§ 161 II, 162 I, 105 III, 106 II Nr. 2 Buchst. b HGB, 707 a I 2 BGB sehen vor, dass eine KG erst eingetragen werden darf, wenn ihre Komplementärin bereits eingetragen ist.

Vor-GmbH als Komplementärin

Dieses Prinzip der doppelten Registerpublizität soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Gesellschaftsstrukturen erhöhen.

  1. Eintragung der Komplementärin als Voraussetzung:

Für die Eintragung einer KG ist es daher erforderlich, dass ihre Komplementärin bereits im Handelsregister eingetragen ist.

Ein bloßer Eintragungsantrag reicht nicht aus.

  1. Keine abweichende Auslegung:

Das OLG Brandenburg wies die von der KG vorgebrachten Kommentierungen des neuen Rechts zurück.

Diese würden die hier relevante Frage nicht beantworten, wie zu verfahren sei, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Eintragung der KG noch nicht eingetragen sei.

  1. Keine Kostenentscheidung:

Da die Beschwerde zurückgewiesen wurde, ergab sich die Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Gesetz.

Vor-GmbH als Komplementärin

  1. Zulassung der Rechtsbeschwerde:

Das OLG Brandenburg ließ die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zur neuen Rechtslage zu gewährleisten.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen des Personengesellschaftsrechts auf die Eintragung von Kommanditgesellschaften.

Eine KG kann nur noch dann eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin bereits im Handelsregister eingetragen ist.

Dies gilt auch dann, wenn die Komplementärin eine Vor-GmbH ist.

RA und Notar Krau

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