Vor Mitgliederversammlung: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben
Gericht: BGH 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.12.2025
Aktenzeichen: II ZR 132/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:101225UIIZR132.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Es ist wichtig, seine Rechte als Vereinsmitglied zu kennen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2025 ein sehr bedeutendes Urteil gefällt (Az. II ZR 132/24). Es klärt die Frage, ob Sie als Mitglied die E-Mail-Adressen Ihrer Vereinskollegen verlangen dürfen, um eine eigene Meinung im Verein zu vertreten.
Hier ist eine verständliche Zusammenfassung dieser Entscheidung für Sie.
In dem Fall stritten sich ein Mitglied eines Sportvereins und der Verein selbst. Der Verein wollte Grundstücke verkaufen. Die Vereinsführung (das Präsidium) war sehr dafür und machte auf der Internetseite Werbung für diesen Plan. Sie sagten sogar, der Verkauf sei überlebenswichtig für den Verein.
Einige Mitglieder, darunter der Kläger, sahen das jedoch anders. Sie gründeten eine Initiative. Sie wollten den anderen Mitgliedern erklären, warum der Verkauf ihrer Meinung nach schlecht sei. Dafür brauchten sie die E-Mail-Adressen aller Mitglieder, um diese direkt anzuschreiben. Der Verein weigerte sich jedoch, die Adressen herauszugeben.
Da der Kläger die anderen Mitglieder nicht direkt erreichen konnte, fand die Abstimmung statt, ohne dass alle die Argumente der Gegner kannten. Die Mitglieder stimmten so ab, wie es der Vorstand wollte. Der Kläger wehrte sich dagegen vor Gericht. Er wollte, dass die Beschlüsse für ungültig erklärt werden.
Der BGH hat klargestellt: Als Mitglied haben Sie ein Recht darauf, die Mitgliederliste einzusehen. Das gehört zu Ihren Grundrechten im Verein. Wenn die Daten elektronisch gespeichert sind, haben Sie sogar einen Anspruch auf eine Liste in digitaler Form oder als Ausdruck.
Ein Verein lebt davon, dass die Mitglieder gemeinsam entscheiden. Damit Sie sich eine eigene Meinung bilden können, müssen Sie auch die Argumente der „Gegenseite“ hören können. Wenn nur der Vorstand Informationen verteilt, ist das keine faire Wahl.
Der Verein hatte ein starkes Argument: den Datenschutz. Er behauptete, die Herausgabe der E-Mail-Adressen würde gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Zudem habe der Verein den Mitgliedern bei der Aufnahme versprochen, die E-Mail-Adressen nur für die Verwaltung zu nutzen.
Die Richter sahen das anders. Sie sagten:
Der BGH entschied, dass die Weigerung des Vereins ein schwerer Fehler war. Man nennt das einen „formellen Mangel“.
Die Richter erklärten die Beschlüsse der Versammlung für nichtig (also ungültig). Der Grund: Man kann nicht ausschließen, dass die Mitglieder anders abgestimmt hätten, wenn sie die E-Mails der Initiative erhalten hätten.
Es reicht nicht aus, wenn der Vorstand nur ein kurzes Schreiben der Gegner mitschickt. Ein Mitglied muss die Freiheit haben, selbst zu entscheiden, wann und wie es die anderen informiert. Der Vorstand darf hier nicht als „Filter“ oder Kontrolleur auftreten.
Rechtliche Fragen im Vereinsrecht können kompliziert sein. Wenn Sie Probleme in Ihrem Verein haben oder Ihre Rechte als Mitglied durchsetzen möchten, sollten Sie professionelle Hilfe suchen.
Für eine individuelle Beratung in solchen oder ähnlichen Fällen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie fachkundige Unterstützung für Ihr Anliegen.
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