Vor- und Nacherbschaft bei Gesellschaftsanteilen

Juni 1, 2025

Vor- und Nacherbschaft bei Gesellschaftsanteilen

Vererbung von Firmenanteilen: Was bedeutet Vor- und Nacherbschaft für Ihr Unternehmen?

Sie haben Anteile an einer Firma und möchten, dass diese nach Ihrem Tod in bestimmten Bahnen vererbt werden? Dann ist das Thema Vor- und Nacherbschaft für Sie von Bedeutung. Es ermöglicht Ihnen, genau festzulegen, wer Ihre Firmenanteile zuerst erbt (der Vorerbe) und wer sie später bekommt (der Nacherbe). Als Rechtsanwalt und Notar Krau erklären wir Ihnen, wie dieses rechtliche Instrument funktioniert und worauf Sie achten müssen.


Was ist überhaupt eine Vor- und Nacherbschaft?

Stellen Sie sich vor, Sie möchten, dass Ihre Firmenanteile zunächst an Ihren Ehepartner gehen, aber nach dessen Tod unbedingt an Ihre Kinder. Genau das ermöglicht die Vor- und Nacherbschaft. Der Vorerbe (in diesem Beispiel Ihr Ehepartner) erbt die Anteile zunächst und darf sie nutzen. Er ist aber kein „freier“ Eigentümer, denn er darf sie nicht einfach verkaufen oder verschenken. Wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (meist der Tod des Vorerben), gehen die Anteile automatisch auf den Nacherben (Ihre Kinder) über.


Firmenanteile vererben: Kapitalgesellschaften vs. Personengesellschaften

Grundsätzlich ist es bei Kapitalgesellschaften (wie einer GmbH oder AG) unkompliziert, Anteile im Rahmen einer Vor- und Nacherbschaft zu vererben. Hier treten sowohl der Vorerbe als auch später der Nacherbe einfach in Ihre Position als Gesellschafter ein. Die Gesellschaft selbst ist dabei sehr flexibel, wer ihre Anteile hält.

Anders sieht es oft bei Personengesellschaften aus (z.B. einer GbR, OHG oder KG). Hier kommt es stark auf die Regeln im Gesellschaftsvertrag an. Oft ist darin festgelegt, dass ein Erbe bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen muss, um Gesellschafter zu werden. Man spricht hier von einer qualifizierten Nachfolgeklausel.

Vor- und Nacherbschaft bei Gesellschaftsanteilen

Das bedeutet:

  • Der Vorerbe muss die Voraussetzungen erfüllen: Wenn der Gesellschaftsvertrag zum Beispiel vorschreibt, dass nur Familienmitglieder Gesellschafter werden können, muss der Vorerbe diese Bedingung erfüllen. Tut er das nicht, kann er die Anteile gar nicht erst erben. Dann fällt der Firmenanteil nicht in den Nachlass, sondern es entsteht möglicherweise nur ein Anspruch auf eine Abfindung.
  • Auch der Nacherbe muss sich qualifizieren: Wenn später der Nacherbfall eintritt, muss auch der Nacherbe die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen erfüllen. Es reicht nicht aus, nur Erbe zu sein; die persönlichen Qualifikationen müssen ebenfalls stimmen.

Die entscheidende Rolle des Gesellschaftsvertrags

Die genauen Anforderungen an Vorerben und Nacherben – welche persönlichen Qualifikationen sie mitbringen müssen – sind immer im Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Firma festgelegt. Für den Vorerben zählen die Regeln, die zum Zeitpunkt Ihres Todes gelten. Für den Nacherben sind es die Regeln, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls (also meist beim Tod des Vorerben) aktuell sind.


Unser Tipp von RA und Notar Krau: Frühzeitig planen

Die Gestaltung einer Vor- und Nacherbschaft, insbesondere bei Firmenanteilen an Personengesellschaften, ist komplex. Eine sorgfältige Planung und die genaue Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche auch wirklich umgesetzt werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Ihre Unternehmensnachfolge regeln möchten.

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