Voraussetzung für die Löschung einer im Handelsregister vollzogenen Löschung einer Gesellschaft

März 24, 2025

Voraussetzung für die Löschung einer im Handelsregister vollzogenen Löschung einer Gesellschaft

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 2022 (3 W 6/22) behandelt die Voraussetzungen

für die Löschung einer bereits im Handelsregister vollzogenen Löschung einer Gesellschaft gemäß § 395 FamFG.

Im Zentrum des Falles steht die Amtslöschung einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited nach dem Brexit.

Sachverhalt und Entscheidung des Registergerichts

Die Rechtspflegerin des Registergerichts löschte die seit 2007 eingetragene Zweigniederlassung nach Korrespondenz mit dem Geschäftsführer, der angab,

die Tätigkeit finde ausschließlich in Deutschland statt und man sei in der Überlegungsphase bezüglich der Brexit-Folgen.

Nach Anhörung und Fristsetzung, die ungenutzt verstrich, wurde die Löschung vollzogen.

Antrag auf Aufhebung der Zwangslöschung und Beschwerdeverfahren

Der Geschäftsführer beantragte die Aufhebung mit der Begründung, die Eigenständigkeit der Zweigniederlassung sei auch nach dem Brexit anzuerkennen und es gelte Vertrauensschutz.

Das Registergericht wies den Antrag zurück.

Die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken jedoch abgewiesen.

Voraussetzung für die Löschung einer im Handelsregister vollzogenen Löschung einer Gesellschaft

Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts

Zulässigkeit der Beschwerde:

Obwohl gegen die vollzogene Löschung nach § 383 III FamFG keine Beschwerde statthaft ist, wurde das Begehren als Anregung zur Amtslöschung des Löschungsvermerks nach § 395 FamFG ausgelegt.

Die Ablehnung dieser Anregung durch das Registergericht stellt eine beschwerdefähige Endentscheidung dar, gegen die gemäß §§ 58 I, 38 I 1 FamFG Beschwerde möglich ist.

Die Gesellschaft ist beschwerdeberechtigt, da sie durch die Löschung in ihrer Existenz betroffen ist.

Unbegründetheit der Beschwerde:

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass eine „Löschung der Löschung“ gemäß § 395 I FamFG nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften möglich ist.

Die Löschung aufgrund des Versäumens einer Widerspruchsfrist kann nicht wegen materiell-rechtlicher Unzulässigkeit, sondern nur wegen wesentlicher Verfahrensmängel beseitigt werden.

Im vorliegenden Fall wurde das Löschungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt:

Benachrichtigung, Fristsetzung und Vollzug nach Fristablauf ohne Widerspruch.

Die Frage, ob die Löschung der als unechte Auslandsgesellschaft qualifizierten Limited nach dem Brexit materiell-rechtlich richtig war,

ist im Rahmen des § 395 FamFG unerheblich, da sonst die Beschränkungen des § 394 FamFG leerlaufen würden.

Voraussetzung für die Löschung einer im Handelsregister vollzogenen Löschung einer Gesellschaft

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die Löschung einer bereits im Handelsregister vollzogenen Löschung einer Gesellschaft ist gemäß § 395 FamFG nur dann möglich,

wenn bei der ursprünglichen Löschung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden.

Materielle Fehler oder die Unrichtigkeit der Löschung selbst können nicht zur Aufhebung der Löschung führen, wenn das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

RA und Notar Krau

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