Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

April 20, 2020

Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat am 14. Dezember 2010 entschieden (Az. 20 W 516/10), dass eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren,

die die Zustimmung unbekannter Ersatznacherben zur Löschung eines Nacherbenvermerks fordert, unzulässig ist.

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Eigentümerin eines Grundstücks die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch beantragt hatte,

nachdem die Nacherben ihre Anteile an sie übertragen hatten.

Das Grundbuchamt hatte jedoch verlangt, dass auch die Zustimmung der noch unbekannten Ersatznacherben eingeholt wird,

und ordnete die Bestellung eines Pflegers sowie die Genehmigung durch das Familiengericht an.

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass eine solche Anordnung nicht im Rahmen einer Zwischenverfügung ergehen darf, da eine Zwischenverfügung nicht dazu dienen kann,

die Beteiligten zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts zu zwingen, das die Grundlage für eine spätere Eintragung oder Löschung im Grundbuch bildet.

Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

Nach Ansicht des Gerichts hätte das Grundbuchamt entweder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen oder die Zustimmung der Nacherben und Ersatznacherben nach § 19, 22 GBO einholen müssen.

Da dies nicht geschehen war, hob das OLG die Zwischenverfügung auf.

Das Gericht betonte, dass eine Zwischenverfügung grundsätzlich alle Hindernisse und Wege zu deren Beseitigung klar aufzeigen muss, um den Beteiligten eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen.

In diesem Fall war die Zwischenverfügung unzulässig formuliert, da sie nicht klar angab, welche konkreten Schritte erforderlich wären, um das beanstandete Hindernis zu beseitigen.

Da die Zwischenverfügung unzulässig war, hatte das Beschwerdegericht sie aufzuheben.

Die Entscheidung über die Löschung oder Eintragung im Grundbuch liegt nun beim Grundbuchamt, da die Beschwerde nur die Zwischenverfügung und nicht die Anträge selbst betrifft.

Dieses Urteil betont die Notwendigkeit klarer und rechtmäßiger Anordnungen im Rahmen von Grundbuchverfahren und stellt sicher,

dass Beteiligte nicht durch unzulässige Zwischenverfügungen in ihrer Rechtsausübung behindert werden.

Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

Was ist ein Nacherbenvermerk?

  • Wenn jemand in seinem Testament eine Vor- und Nacherbschaft anordnet und sich im Nachlass ein Grundstück befindet, wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen.
  • Dieser Vermerk sichert die Rechte des Nacherben, indem er den Vorerben in seinen Verfügungsrechten über das Grundstück einschränkt.

Warum ist ein Nacherbenvermerk wichtig?

  • Schutz des Nacherben: Der Nacherbe wird dadurch geschützt, dass der Vorerbe das Grundstück nicht ohne seine Zustimmung verkaufen oder belasten kann.
  • Informationspflicht: Der Vermerk informiert potenzielle Käufer über die Rechte des Nacherben und verhindert einen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks.

Wie kommt ein Nacherbenvermerk ins Grundbuch?

  • Der Nacherbenvermerk wird von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen, sobald dem Grundbuchamt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bekannt ist (z.B. durch Vorlage des Testaments oder Erbscheins).

Welche Auswirkungen hat ein Nacherbenvermerk?

  • Der Vorerbe ist in seinen Verfügungsrechten eingeschränkt und kann das Grundstück nur mit Zustimmung des Nacherben verkaufen oder belasten.
  • Der Nacherbe hat ein Sicherungsrecht am Grundstück und kann verhindern, dass der Vorerbe seine Rechte beeinträchtigt.

Voraussetzung für die Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt Beschluss 14.12.2010 – 20 W 516/10

Wie kann ein Nacherbenvermerk gelöscht werden?

  • Bewilligung aller Beteiligten: Wenn alle potenziell Berechtigten (Vorerbe und Nacherbe) der Löschung zustimmen.
  • Nachweis der Unrichtigkeit: Wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig ist (z.B. weil die Nacherbschaft nicht wirksam angeordnet wurde).
  • Eintritt des Nacherbfalls: Mit dem Tod des Vorerben geht das Eigentum automatisch auf den Nacherben über und der Vermerk wird gelöscht.

Beispiel:

Max setzt in seinem Testament seine Tochter Anna als Vorerbin und seinen Enkel Tom als Nacherben ein. Im Nachlass befindet sich ein Grundstück.

Nach Max‘ Tod wird Anna als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig wird aber ein Nacherbenvermerk für Tom eingetragen.

Anna kann das Grundstück nun nicht ohne Toms Zustimmung verkaufen.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Nacherbenvermerk ist in § 51 der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.
  • Ein Nacherbenvermerk kann auch bei anderen Nachlassgegenständen als Grundstücken eingetragen werden, z.B. bei Wertpapieren oder Bankkonten.

Tipp:

Wenn Sie Fragen zum Nacherbenvermerk haben oder Unterstützung bei der Löschung benötigen, wenden Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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