Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments – OLG Stuttgart Beschluss vom 05. Dezember 2003 – 8 W 208/03

Juli 12, 2020

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments – OLG Stuttgart Beschluss vom 05. Dezember 2003 – 8 W 208/03

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten 5 und 6 gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 17. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten 5 und 6 tragen die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und müssen den anderen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600.000 Euro.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beteiligten streiten um die Erbschaft einer am 6. Januar 2000 verstorbenen Erblasserin.

Die Beteiligten 1 und 2 betrachten sich als erbvertragliche Ersatzerben und die Beteiligten 3 und 4 als gesetzliche Erben.

Die Beteiligten 5 und 6 stützen ihren Erbanspruch auf ein Nottestament (Drei-Zeugen-Testament) vom 26. Dezember 1999.

Das Notariat Freudenstadt hatte angekündigt, auf Basis dieses Testaments einen Erbschein zugunsten der Beteiligten 5 und 6 ausstellen zu wollen.

Das Landgericht Rottweil hob diese Entscheidung jedoch auf, da es das Testament für nichtig erklärte.

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments – OLG Stuttgart Beschluss vom 05. Dezember 2003 – 8 W 208/03

Dies begründete das Landgericht damit, dass das Testament nicht den Anforderungen des § 2250 Abs. 2 BGB genüge, da nicht alle drei Zeugen im Bewusstsein ihrer Zeugenrolle gehandelt hätten.

Insbesondere wurde festgestellt, dass der Zeuge M. nicht darüber informiert war, dass er als Testamentszeuge fungieren sollte.

Gründe der Zurückweisung der Beschwerde:

Beschwerdeberechtigung:

Das Landgericht hat korrekt festgestellt, dass die Beteiligten 1 und 2 beschwerdeberechtigt sind, da der Vorbescheid des Notariats ihre Erbenstellung verletzt.

Es kommt nicht darauf an, ob das Erbrecht der Beteiligten 1 und 2 tatsächlich besteht, sondern dass ihre Beschwerde in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt wäre.

Befangenheit der Richter:

Die Ablehnungsanträge der Beteiligten 6 wegen angeblicher Befangenheit der Richter wurden als unzulässig verworfen.

Das Gericht sah die Anträge als rechtsmissbräuchlich an, da sie offensichtlich nur zur Verzögerung des Verfahrens dienten.

Wirksamkeit des Drei-Zeugen-Testaments:

Ein Testament kann nach § 2250 BGB bei naher Todesgefahr mündlich vor drei Zeugen errichtet werden, die eine Beurkundungsfunktion übernehmen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments – OLG Stuttgart Beschluss vom 05. Dezember 2003 – 8 W 208/03

Es genügt jedoch nicht, dass ein Zeuge zufällig anwesend ist; alle Zeugen müssen im Bewusstsein ihrer Zeugenrolle und der gemeinsamen Verantwortung handeln.

Der Zeuge M. war nicht darüber informiert, dass er als Testamentszeuge fungieren sollte, und handelte nicht im Bewusstsein seiner Zeugenrolle.

Daher kann er nicht als gültiger Testamentszeuge im Sinne des § 2250 BGB anerkannt werden.

Beweiswürdigung des Landgerichts:

Das Landgericht hat umfassend geklärt, wie der Zeuge M. bei der Testamentserrichtung anwesend war und welche Rolle er dabei hatte.

Es wurde festgestellt, dass er nicht im Bewusstsein seiner Zeugenrolle handelte, was die Nichtigkeit des Testaments zur Folge hat.

Schlussfolgerung:

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten 5 und 6 sind unbegründet, da das Landgericht korrekt festgestellt hat, dass das Drei-Zeugen-Testament vom 26. Dezember 1999 nicht wirksam ist.

Die Beteiligten 5 und 6 müssen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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