
Voraussetzungen billige Entschädigung in Geld wegen Mobbing
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 602/12
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1050/10
RA und Notar Krau
Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (17 Sa 602/12)
Es geht um einen Streit zwischen einer Diplom-Ökonomin (der Klägerin), die seit 1995 bei der Stadt Solingen im Revisionsdienst arbeitet, und ihrem Arbeitgeber. Sie fühlte sich gemobbt und verlangte Schmerzensgeld. Außerdem wollte sie eine höhere Bezahlung (Eingruppierung in Entgeltgruppe E 13 statt E 11), weil ihre Aufgaben anspruchsvoller geworden seien.
Das Arbeitsgericht Solingen hatte ihre Klage bereits abgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.
Die Klägerin listete eine ganze Reihe von Vorfällen auf, die sie als Mobbing empfand. Hier die wichtigsten Punkte:
Ihr wurde unterstellt, ihre flexible Arbeitszeit nicht korrekt eingehalten zu haben.
In einem Gespräch mit Vorgesetzten sei sie massiv beschimpft worden („Sie machen null“), was zu einem Nervenzusammenbruch geführt habe.
Sie wurde zu amtsärztlichen Untersuchungen und einer neurologischen Testung gedrängt, was sie als Eingriff in ihre Würde empfand.
Ein Vorgesetzter (Herr G.) soll gesagt haben: „Um das zu verstehen, reicht ihr geistiger Horizont nicht aus.“
Ihr wurde wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs fristlos gekündigt. Obwohl sie den Kündigungsschutzprozess gewann, sah sie dies als Teil des Mobbings.
Nach dem gewonnenen Kündigungsschutzprozess wurde sie nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurückversetzt, sondern in ein Zimmer im Klinikum. Sie empfand dies als Isolation und Schikane, da die Arbeitsbedingungen dort (Ausstattung, Zugang zum Archiv, flexible Arbeitszeiten) schlecht gewesen seien.
Ihr Vorgesetzter (Herr L.) habe Prüfberichte nicht gegengezeichnet und sie nicht vor unberechtigten Vorwürfen des Klinikums geschützt.
Ihr wurden Prüfaufträge zur Finanzbuchhaltung zugewiesen, für die sie ihrer Meinung nach nicht ausreichend geschult war. Schulungsangebote seien unzureichend gewesen. Dies sei gezielte Überforderung gewesen, um sie zu diskreditieren.
Ihr Vorgesetzter habe persönliche Mitarbeitergespräche verweigert.
Die Einführung eines Abwesenheitsbuchs und die Streichung von Stunden für Gewerkschaftsbesuche sah sie als Überwachung und Ungleichbehandlung.
Sie fühlte sich bei der leistungsorientierten Bezahlung benachteiligt.
Sie behauptete, Herr G. habe eine Hetzkampagne gegen sie geführt, sie von Besprechungen ausgeschlossen und sich abfällig über sie geäußert („die Alte“).
Ablauf der Personalversammlung (2011): Sie sei in einer Personalversammlung herabgewürdigt worden.
Die Stadt Solingen wies alle Vorwürfe zurück:
Nachfragen zur Arbeitszeit und Kritik an der Leistung seien zulässig gewesen, besonders bei Fehlzeiten und Leistungsproblemen.
Diese seien aufgrund ihrer Gesundheit aus Fürsorgepflicht erfolgt und mit ihrem Einverständnis.
Es gab konkrete Verdachtsmomente auf Arbeitszeitbetrug, die eine Kündigung rechtfertigten. Der Prozess sei lediglich wegen fehlender Beweisbarkeit zugunsten der Klägerin ausgegangen.
Dies sei eine vorübergehende Maßnahme gewesen, um Spannungen abzubauen und einen Neuanfang zu ermöglichen. Das Büro sei aus betrieblichen Gründen geräumt worden. Ausstattungsprobleme seien behoben worden.
Die zugewiesenen Aufgaben gehörten zu ihrem Aufgabenbereich. Es wurden Hilfestellungen und Schulungsangebote gemacht, die Klägerin habe aber die Zusammenarbeit verweigert oder überzogene Forderungen gestellt.
Es wurden mehrfach Gespräche und Mediation angeboten, auch mit einer Vertrauensperson, die Klägerin habe diese jedoch unter Bedingungen (Eingeständnis von Mobbing) abgelehnt.
Die Einführung sei mit dem Personalrat abgestimmt gewesen und Stundenkürzungen für Gewerkschaftsbesuche seien rechtens, da diese keine Arbeitszeit darstellten.
Die Klägerin habe selbst keine Zielvereinbarungsgespräche initiiert und das Verfahren zur Festsetzung des Leistungsentgelts sei korrekt abgelaufen.
Beleidigungen oder Hetzkampagnen habe es nicht gegeben. Die Klägerin habe selbst durch scharfe Kritik und die Weiterleitung von E-Mails zu einer angespannten Situation beigetragen.
Das Gericht folgte der Linie des Arbeitsgerichts und wies die Berufung der Klägerin ab.
Das Gericht stellte fest, dass Mobbing kein eigener Rechtsbegriff ist, sondern geprüft werden muss, ob einzelne Handlungen oder eine systematische Gesamtheit davon gegen arbeitsvertragliche Pflichten, Persönlichkeitsrechte oder andere Gesetze verstoßen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweise für Mobbing vorlegen konnte:
Einzelne Vorfälle (z.B. Nachfragen zur Arbeitszeit, Kritik an der Leistung, ärztliche Untersuchungen, Äußerungen in Besprechungen, fristlose Kündigung, Zeugnis, Versetzung ins Klinikum, Prüfaufträge, Abwesenheitsbuch, Leistungsentgelt) wurden als zulässige Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers oder als normale Konfliktsituationen im Arbeitsleben bewertet. Auch wenn sie für die Klägerin unangenehm waren oder Fehler des Arbeitgebers vorlagen, zeigten sie keine systematische Schikaneabsicht.
Das Gericht betonte, dass die Klägerin selbst maßgeblich zur Eskalation beigetragen habe, indem sie Gespräche und Mediationsversuche ablehnte, Vorwürfe machte und sehr scharf formulierte. Die „Sprachlosigkeit“ sei auch ihr Verdienst.
Es fehle an einer klaren Täter-Opfer-Konstellation. Viele Reaktionen des Arbeitgebers seien nachvollziehbare Antworten auf das Verhalten der Klägerin gewesen.
Die Berufung der Klägerin in diesem Punkt wurde als unzulässig abgewiesen. Das Gericht rügte, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht ausreichend dargelegt hatte, warum die Entscheidung des Arbeitsgerichts falsch sei. Sie habe lediglich pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen, anstatt sich konkret mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen, die darauf abstellte, dass sie nicht ausreichend Tatsachen für die anspruchsvollere Tätigkeit dargelegt hatte, die eine Hochschulausbildung erfordert.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen. Die Klägerin konnte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbing durchsetzen und auch nicht die höhere Eingruppierung. Das Gericht sah die aufgeführten Vorfälle nicht als systematische Schikanierung, sondern als Ausdruck eines massiv gestörten Vertrauensverhältnisses, an dem beide Seiten, auch die Klägerin, ihren Anteil hatten. Es handelte sich weitgehend um übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben oder zulässige Weisungen des Arbeitgebers.
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