Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.2.1988 – BReg 1 Z 48/86

April 19, 2020

Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.2.1988 – BReg 1 Z 48/86

Besteht bei einer Dauervollstreckung ein vom Testamentsvollstrecker mitverursachtes Mißtrauen des Erben und eine tiefgreifende persönliche Feindschaft, so kann dies bei einem vorhandenen Interessengegensatz die Entlassung des Testamentsvollstreckers begründen.

1.

Besteht zwischen den Beteiligten eines Nachlaßverfahrens Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber das Prozeßgericht endgültig zu entscheiden.

Hingegen hat sich das Nachlaßgericht mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung ist für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung wie die Entlassung des Testamentsvollstreckers, denn für eine Entlassung aus dem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr

(so auch BayObLG München, 1953-11-27, BReg 2 Z 224/53, BayObLGZ 1953, 357; vergleiche BGH, 1964-01-22, V ZR 37/62, BGHZ 41, 23).

2.

Enthält das Testament im wesentlichen nur die Einsetzung eines Alleinerben und die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, dann liegt es nahe, die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung anzusehen, weil sie sonst keinen Sinn hätte

(vergleiche BGH, 1983-01-10, VIII ZR 231/81, NJW 1983, 2247).

Voraussetzungen der Entlassung des Testamentsvollstreckers – Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 24.2.1988 – BReg 1 Z 48/86

Exkurs RA und Notar Krau

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers im Allgemeinen

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist ein rechtlich geregelter Vorgang, der in bestimmten Fällen erforderlich sein kann, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten.

Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn er seine Pflichten grob vernachlässigt oder sich als unzuverlässig erwiesen hat.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Testamentsvollstrecker nicht im Interesse der Erben handelt, den Nachlass unangemessen verwaltet, Vermögenswerte veruntreut oder persönliche Interessen über die des Nachlasses stellt.

Die Entlassung erfolgt in der Regel auf Antrag eines oder mehrerer Erben, die nachweisen müssen, dass das Verhalten des Testamentsvollstreckers die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung gefährdet.

Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht einzureichen, welches die Vorwürfe prüft.

Das Gericht kann den Testamentsvollstrecker daraufhin entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker ernennen.

Eine Entlassung ist ein schwerwiegender Eingriff und wird nur in Fällen angeordnet, in denen eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist.

Die Erben müssen ausreichende Beweise vorlegen, um die Entlassung zu rechtfertigen.

Eine Entlassung kann auch auf eigene Initiative des Testamentsvollstreckers erfolgen, wenn er aus persönlichen Gründen sein Amt niederlegen möchte.

In beiden Fällen ist die gerichtliche Zustimmung erforderlich, um die Entlassung rechtlich wirksam zu machen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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