Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

April 23, 2025

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims gemäß Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG

auf der Grundlage des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2024 (14 K 14131/22)

RA und Notar Krau

Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg befasst sich eingehend mit den Voraussetzungen für die erbschaftsteuerrechtliche

Privilegierung eines Familienheims nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen der Erwerb von Todes wegen von Eigentum oder Miteigentum an einem inländischen

bebauten Grundstück durch Kinder steuerfrei bleibt, wenn dieses als Familienheim anzusehen ist.

Die Norm des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung vor für den Erwerb von Todes wegen

von Eigentum oder Miteigentum an einem inländischen bebauten Grundstück mit einer Wohnfläche von höchstens 200 Quadratmetern durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2.

Diese Steuerbefreiung greift, sofern der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war

und soweit die Wohnung vom Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.

Im vorliegenden Fall klagte der Alleinerbe gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer, da das Finanzamt den hälftigen Miteigentumsanteil an einer Wohnung, die zum Nachlass gehörte, nicht als steuerbefreites Familienheim anerkannte.

Der Erblasser, die Mutter des Klägers, hatte diese Wohnung nicht selbst bewohnt.

Der Kläger argumentierte, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dennoch erfüllt seien, da die Erblasserin aus zwingenden

gesundheitlichen Gründen an der Selbstnutzung gehindert gewesen sei und er die Wohnung unverzüglich selbst bewohnt habe.

Zudem führte er an, dass die betreffende Wohnung und eine weitere im selben Haus gelegene Wohnung, die die Erblasserin bis zu ihrem Tod bewohnt hatte,

innerhalb der Familie immer als eine Einheit betrachtet worden seien.

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Behandlung der Wohnung als Familienheim im Sinne des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht vorlägen.

Das Gericht argumentierte, dass die im Nachlass befindliche Wohnung zu keinem Zeitpunkt vor dem Erbfall den Mittelpunkt des familiären Lebens der Erblasserin gebildet habe.

Es führte eine teleologische Auslegung des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG durch und schränkte den Wortlaut der Norm ein.

Nach Ansicht des Gerichts scheidet die Privilegierung einer Wohnung als Familienheim aus, wenn der Erblasser zu keinem Zeitpunkt in dem vererbten Haus oder der Wohnung gelebt hat.

Zwar räumte das Gericht ein, dass der Wortlaut der Norm („… bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung … gehindert war“)

nach allgemeinem Sprachverständnis auch den Fall erfassen könnte, in dem der Erblasser die Wohnung nie selbst genutzt hat, sofern zwingende Gründe vorlagen.

Der Wortlaut enthalte keine ausdrückliche Einschränkung, dass die Hinderung erst nach einer anfänglichen Selbstnutzung eingetreten sein müsse.

Dies unterscheide sich von anderen Regelungen im Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 bzw. Nr. 4c Satz 5 ErbStG, bei denen die Hinderung des Erwerbers an der

Selbstnutzung die vorangegangene Privilegierung nur aufrechterhält, wenn der Erwerber das Objekt bis zum Eintritt der Hinderungsgründe selbst genutzt hat.

Das Finanzgericht erachtete jedoch aus teleologischen Gründen eine einschränkende Auslegung des Wortlauts für geboten.

Wenn der Erblasser niemals selbst in der vererbten Immobilie gelebt habe, könne sich dort auch niemals der „Mittelpunkt des familiären Lebens“ befunden haben.

Dies sei aber nach dem übereinstimmenden Begriffsverständnis des „Familienheims“ in Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1, Nr. 4b Satz 1 und Nr. 4c Satz 1 ErbStG erforderlich.

Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit den Gesetzesmaterialien.

Der Zweck der Befreiungsvorschrift liege im Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraumes und in der Lenkung in immobiles Vermögen zur Erhaltung des Familiengebrauchsvermögens.

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

Diese Zwecke könnten nur erfüllt werden, wenn die Immobilie vor dem Erbfall bereits als eigengenutztes Familiengebrauchsvermögen habe gelten können.

Die Steuerbefreiung diene dem gegenständlich-räumlichen Fortbestand des bestehenden Familienheims über den Erbfall hinaus.

Eine Immobilie, die bis zum Erbfall nie vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, falle nicht unter den Schutzzweck der Norm.

Die Aufnahme der zweiten Alternative in den Befreiungstatbestand habe den Fall des Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen im Blick gehabt und solle lediglich

eine Gleichstellung mit der regulär erforderlichen Nutzung bis zum Tod ermöglichen, um sachliche Unbilligkeiten aufgrund schwerwiegender Hinderungsgründe des Erblassers zu vermeiden.

Das Finanzgericht folgte mit seiner restriktiven Auslegung der herrschenden Meinung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur.

Es wies darauf hin, dass der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsfrage in Bezug auf Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bisher nicht entschieden habe.

Bezüglich der Begünstigungsnorm des Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG habe der BFH allerdings eine einschränkende Auslegung des Wortlauts „zu eigenen Wohnzwecken“ für verfassungsrechtlich geboten

erachtet und entschieden, dass ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht zugleich der

Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befinde, kein steuerbegünstigtes Familienheim darstelle.

Allerdings enthalte Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG im Gegensatz zu Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht die Alternative der Hinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen.

Auch die Rechtsprechung des BFH, wonach eine Steuerbefreiung nach Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim ausscheide, wenn der Erwerber von vornherein gehindert sei, die Wohnung selbst zu nutzen

und deshalb nicht einziehe, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um die Hinderung des Erblassers gehe.

Das Finanzgericht wies auch die Argumentation des Klägers zurück, dass die beiden Wohnungen im Haus der Erblasserin und die streitgegenständliche Wohnung als Einheit zu betrachten seien.

Für erbschaftsteuerliche Zwecke seien dies baulich getrennte Immobilien und separate Vermögenswerte. Eine subjektive Betrachtung der Beteiligten

könne daran nichts ändern, um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden.

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

Da die Erblasserin nach dem Vortrag des Klägers aus gesundheitlichen Gründen gerade nicht in der Lage gewesen sei, die streitgegenständliche Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und ihr

Lebensmittelpunkt weiterhin in der anderen Wohnung verblieben sei, liege kein Familienheim im Sinne der Norm vor.

Es sei daher unerheblich, welche zwingenden Gründe dem Umzug der Erblasserin tatsächlich entgegengestanden hätten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat, dass die erbschaftsteuerrechtliche Privilegierung eines Familienheims gemäß Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG

voraussetzt, dass der Erblasser die betreffende Wohnung bis zum Erbfall tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder zumindest bis zum Eintritt zwingender Hinderungsgründe darin gelebt hat.

Eine bloße Hinderung an der Selbstnutzung von Beginn an, ohne dass der Erblasser jemals in der Wohnung gewohnt hat, reicht nach dieser teleologischen Auslegung nicht aus, um die Steuerbefreiung zu begründen.

Zudem ist erforderlich, dass die Wohnung den Mittelpunkt des familiären Lebens des Erblassers gebildet hat.

Die unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber ist eine weitere notwendige Voraussetzung, die im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des Fehlens der vorherigen Selbstnutzung durch den Erblasser nicht zur Steuerbefreiung führte.

Das Gericht ließ die Revision zu, da die Auslegung der alternativen Voraussetzung der zwingenden Hinderung an der Selbstnutzung in Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

RA und Notar Krau

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