Voraussetzungen des § 3 Nr 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – FG Münster 8 K 809/18 GrE

März 16, 2021

Voraussetzungen des § 3 Nr 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – FG Münster 8 K 809/18 GrE

RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Münster hatte in seinem Urteil vom 29.10.2020 (8 K 809/18 GrE) über die Klage einer Frau zu entscheiden, die sich gegen die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wandte.

Sachverhalt:

Die Klägerin und ihre Schwester erbten von ihren Eltern ein Grundstück. In einer notariellen Vereinbarung regelten sie die Erbauseinandersetzung.

Darin wurde zunächst die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Umwandlung des Gesamthandeigentums in Bruchteilseigentum vereinbart.

Anschließend wurde die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schwester auf die Klägerin gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung geregelt.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Miteigentumsanteils fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und machte geltend, dass der Erwerb nach § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerfrei sei.

Entscheidung des Finanzgerichts:

Voraussetzungen des § 3 Nr 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – FG Münster 8 K 809/18 GrE

Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Grunderwerbsteuerbescheid auf.

Begründung:

  • Steuerbefreiung: Gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses steuerfrei.

  • Gesamtvertrag: Die notarielle Vereinbarung ist als ein Gesamtvertrag zu werten, der sowohl die Aufhebung der Erbengemeinschaft als auch die Übertragung des Miteigentumsanteils umfasst.

  • Zweck der Vereinbarung: Zweck der Vereinbarung war die Erbauseinandersetzung, die dazu führte, dass die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks wurde.

  • Kein Bruchteilseigentum: Obwohl in der Vereinbarung die Bildung von Bruchteilseigentum vorgesehen war, wurde dieses tatsächlich nicht gebildet. Die Klägerin wurde ohne Zwischenschritt als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

  • Gesamthandeigentum: Zum Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils befand sich das Grundstück noch im Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft.

  • Einheitlicher Erwerbsvorgang: Die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Übertragung des Miteigentumsanteils sind als ein einheitlicher Erwerbsvorgang zu betrachten.

  • Rechtsprechung des BFH: Das Finanzgericht stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach ein Grundstück nur solange zum Nachlass gehört, wie es den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Wird die gesamthänderische Bindung gelöst, verliert das Grundstück seine Eigenschaft als Teil des Nachlasses. Im vorliegenden Fall war die gesamthänderische Bindung jedoch noch nicht gelöst.

Voraussetzungen des § 3 Nr 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – FG Münster 8 K 809/18 GrE

Fazit:

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerfrei ist,

wenn die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Übertragung des Grundstücks auf einen Miterben in einem einheitlichen Vertrag geregelt sind und das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung noch zum Nachlass gehört.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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