Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Juni 2, 2025

Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts

Sie fragen sich vielleicht, was mit dem Erbe Ihres Partners passiert, wenn Sie nicht verheiratet sind oder sich in einer besonderen Lebenssituation befinden. Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen die wichtigsten Punkte zum gesetzlichen Erbrecht für Ehegatten – und wo die Grenzen liegen.


Verheiratet oder nicht: Wer erbt?

Das Gesetz ist hier ganz klar: Sind Sie verheiratet, steht Ihnen als überlebendem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zu. Das bedeutet, ein Teil des Nachlasses Ihres Partners gehört Ihnen.

Leben Sie hingegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also „wilder Ehe“, sieht das Gesetz leider kein Erbrecht für Sie vor. Hier ist es entscheidend, dass Sie sich gegenseitig in einem Testament oder Erbvertrag bedenken, wenn Sie möchten, dass Ihr Partner nach Ihrem Tod etwas erbt.


Was ist mit eingetragenen Lebenspartnerschaften?

Haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft, sind Sie erbrechtlich den Eheleuten gleichgestellt. Das heißt, Sie haben ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht.


Geschieden oder kurz vor der Scheidung?

Sind Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Partners bereits rechtskräftig geschieden, haben Sie kein gesetzliches Erbrecht mehr. Auch wenn die Ehe vor dem Erbfall aufgehoben wurde, erlischt das Erbrecht.

Es gibt aber Ausnahmen: Wenn Ihr Partner die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren, können Sie Ihr Erbrecht verlieren, selbst wenn die Ehe noch nicht geschieden war.


Wann eine Ehe trotzdem nicht zum Erbrecht führt

Es gibt besondere Fälle, in denen trotz einer bestehenden Ehe kein gesetzliches Erbrecht besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ehe von Anfang an ungültig war, etwa weil ein Partner bei der Heirat geschäftsunfähig war oder bereits verheiratet war. Auch hier kann das Erbrecht ausgeschlossen sein, selbst wenn die Ehe formell noch bestand.


Was ist, wenn jemand mehrfach verheiratet war?

Ein sehr komplexes Thema sind Mehrfachehen, die zum Beispiel im Ausland geschlossen wurden und in Deutschland anerkannt werden. Hier gilt der Grundsatz: Jeder überlebende Ehegatte hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht. Damit aber andere gesetzliche Erben nicht benachteiligt werden, wird ein fiktiver Erbteil berechnet, der dann unter den überlebenden Ehepartnern aufgeteilt wird.

Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts


Den Partner überleben

Eine Grundvoraussetzung für jedes gesetzliche Erbrecht ist, dass der eine Ehegatte den anderen überlebt. Es reicht dabei eine „juristische Sekunde“ – also ein winziger Moment, in dem der eine noch lebt, während der andere schon verstorben ist. Wenn beide Partner gleichzeitig versterben, entsteht in der Regel kein Erbrecht des einen für den anderen.


Testament schlägt Gesetz

Auch wenn es ein gesetzliches Erbrecht für Ehegatten gibt, haben Sie immer die Möglichkeit, dieses durch ein Testament oder einen Erbvertrag anzupassen. Sie können Ihren Ehegatten enterben (Paragraf 1938 BGB). In diesem Fall steht dem Ehegatten dann meist nur noch der sogenannte Pflichtteil zu, ein Mindestanspruch am Erbe.


Kein Erbe bei Verzicht oder Unwürdigkeit

Schließlich ist das gesetzliche Erbrecht auch ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte auf sein Erbe verzichtet hat (durch einen notariellen Vertrag) oder wenn er für erbunwürdig erklärt wurde, zum Beispiel weil er eine Straftat gegen den Erblasser begangen hat.


Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation oder möchten Sie eine rechtssichere Verfügung für Ihren Nachlass treffen? Als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge