Voraussetzungen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts
Sie fragen sich vielleicht, was mit dem Erbe Ihres Partners passiert, wenn Sie nicht verheiratet sind oder sich in einer besonderen Lebenssituation befinden. Als Rechtsanwalt und Notar Krau erkläre ich Ihnen die wichtigsten Punkte zum gesetzlichen Erbrecht für Ehegatten – und wo die Grenzen liegen.
Das Gesetz ist hier ganz klar: Sind Sie verheiratet, steht Ihnen als überlebendem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zu. Das bedeutet, ein Teil des Nachlasses Ihres Partners gehört Ihnen.
Leben Sie hingegen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also „wilder Ehe“, sieht das Gesetz leider kein Erbrecht für Sie vor. Hier ist es entscheidend, dass Sie sich gegenseitig in einem Testament oder Erbvertrag bedenken, wenn Sie möchten, dass Ihr Partner nach Ihrem Tod etwas erbt.
Haben Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft, sind Sie erbrechtlich den Eheleuten gleichgestellt. Das heißt, Sie haben ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht.
Sind Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Partners bereits rechtskräftig geschieden, haben Sie kein gesetzliches Erbrecht mehr. Auch wenn die Ehe vor dem Erbfall aufgehoben wurde, erlischt das Erbrecht.
Es gibt aber Ausnahmen: Wenn Ihr Partner die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren, können Sie Ihr Erbrecht verlieren, selbst wenn die Ehe noch nicht geschieden war.
Es gibt besondere Fälle, in denen trotz einer bestehenden Ehe kein gesetzliches Erbrecht besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ehe von Anfang an ungültig war, etwa weil ein Partner bei der Heirat geschäftsunfähig war oder bereits verheiratet war. Auch hier kann das Erbrecht ausgeschlossen sein, selbst wenn die Ehe formell noch bestand.
Ein sehr komplexes Thema sind Mehrfachehen, die zum Beispiel im Ausland geschlossen wurden und in Deutschland anerkannt werden. Hier gilt der Grundsatz: Jeder überlebende Ehegatte hat grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht. Damit aber andere gesetzliche Erben nicht benachteiligt werden, wird ein fiktiver Erbteil berechnet, der dann unter den überlebenden Ehepartnern aufgeteilt wird.
Eine Grundvoraussetzung für jedes gesetzliche Erbrecht ist, dass der eine Ehegatte den anderen überlebt. Es reicht dabei eine „juristische Sekunde“ – also ein winziger Moment, in dem der eine noch lebt, während der andere schon verstorben ist. Wenn beide Partner gleichzeitig versterben, entsteht in der Regel kein Erbrecht des einen für den anderen.
Auch wenn es ein gesetzliches Erbrecht für Ehegatten gibt, haben Sie immer die Möglichkeit, dieses durch ein Testament oder einen Erbvertrag anzupassen. Sie können Ihren Ehegatten enterben (§ 1938 BGB). In diesem Fall steht dem Ehegatten dann meist nur noch der sogenannte Pflichtteil zu, ein Mindestanspruch am Erbe.
Schließlich ist das gesetzliche Erbrecht auch ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte auf sein Erbe verzichtet hat (durch einen notariellen Vertrag) oder wenn er für erbunwürdig erklärt wurde, zum Beispiel weil er eine Straftat gegen den Erblasser begangen hat.
Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation oder möchten Sie eine rechtssichere Verfügung für Ihren Nachlass treffen? Als Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau stehe ich Ihnen gerne zur Seite.