
Voraussetzungen des Zugewinnausgleichs im Todesfall
Ein Testament muss nicht immer ein großes Geheimnis sein. Manchmal hält man die Formulierungen ganz bewusst offen. Aber was passiert eigentlich, wenn der Erblasser oder die Erblasserin seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne diese genau zu benennen? Greift dann die gesetzliche Erbfolge? Und welche Rolle spielt dabei der Ehegatte?
Stellen Sie sich vor, jemand schreibt in sein Testament: „Meine gesetzlichen Erben sollen alles bekommen.“ Doch wer sind diese gesetzlichen Erben? Die gesetzliche Erbfolge regelt genau, wer in welchem Fall erbt, wenn es kein Testament gibt oder das Testament unklar ist. Dazu gehört auch eine besondere Regelung für verheiratete Paare.
Ein interessanter Punkt ist: Es spielt keine Rolle, ob Sie schon verheiratet waren, als das Testament verfasst wurde. Wichtig ist nur, dass Sie im Todesfall des Erblassers oder der Erblasserin verheiratet sind. Das Gesetz schaut auf den Zeitpunkt des Erbfalls.
Manchmal steht im Testament nur etwas von „Verwandten“. Doch was, wenn der Erblasser oder die Erblasserin damit eigentlich auch den Ehegatten meinte, obwohl dieser rechtlich nicht verwandt ist? In solchen Fällen kann man annehmen, dass der Ehegatte ebenfalls bedacht werden sollte. Er würde dann einen Anteil am Erbe erhalten, der seinem gesetzlichen Erbteil entspricht.
Das Gleiche gilt, wenn im Testament von „Familie“ oder „Hinterbliebenen“ die Rede ist. Im Normalfall gehört der Ehegatte natürlich dazu. Diese Sichtweise ist sinnvoll, da sie dem mutmaßlichen Willen des Erblassers gerecht wird.
Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehegatte geht nicht so einfach verloren. Das Wichtigste ist: Die Ehe darf zum Zeitpunkt des Todes nicht geschieden sein. Aber Achtung: Das Erbrecht kann auch dann entfallen, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits vorlagen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.
Es gibt jedoch einen Unterschied: Hat nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt, verliert er dadurch allein noch nicht sein Erbrecht. Das ist eine rechtliche Feinheit, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit nicht eindeutig geklärt haben.
Interessanterweise kann der überlebende Ehegatte in solchen Fällen unter Umständen trotzdem Unterhalt beanspruchen, so wie ein geschiedener Ehegatte.
Damit Sie als Ehegatte auch wirklich erben können, müssen Sie die Erbschaft annehmen. Das geht oft ganz einfach, auch ohne ausdrückliche Erklärung, etwa durch schlüssiges Verhalten – Sie kümmern sich zum Beispiel um den Nachlass. Seien Sie aber nicht zu voreilig, denn nach einer gewissen Frist gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Sollten Sie die Erbschaft ablehnen wollen, gibt es dafür Fristen und Wege.
Wussten Sie, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten oft um ein Viertel erhöht? Das ist eine Art pauschaler Ausgleich für den sogenannten Zugewinn, den die Ehepartner während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben. Dieser zusätzliche Anteil steht Ihnen zu, auch wenn Sie im Einzelfall keinen Zugewinn im eigentlichen Sinne erzielt haben. Es ist ein fester Bestandteil des gesetzlichen Erbrechts für Ehegatten.
Das bedeutet konkret:
Zusätzlich zu Ihrem Erbteil steht Ihnen als Ehegatte oft der sogenannte „Voraus“ zu. Das sind bestimmte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die Ihnen als gesetzliches Vermächtnis zustehen. Diese werden von der oben genannten Erhöhung Ihres Erbteils nicht beeinflusst.
Dies sind wichtige Punkte, die Sie als Privatperson ohne juristisches Vorwissen kennen sollten, wenn es um das Erbrecht des Ehegatten geht. Bei Fragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung.
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