
Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung
OLG Braunschweig v. 7.8.2025 – 3 W 6/24
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH ist ein gerichtliches Notinstrument, das nur unter sehr strengen Voraussetzungen zur Anwendung kommt. Sie dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in dringenden Fällen sicherzustellen, wenn ein notwendiger Geschäftsführer fehlt.
Das Gericht kann einen Notgeschäftsführer nur in enger entsprechender Anwendung des Paragraf29 BGB (der ursprünglich das Vereinsrecht regelt) bestellen, da das GmbH-Gesetz selbst keine direkte Regelung dazu enthält.
Für eine solche Bestellung müssen kumulativ (zusammen) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss ein Geschäftsführer fehlen, der für die organschaftliche Vertretung der GmbH unabdingbar ist.
Es muss ein dringender Fall vorliegen, der ein sofortiges Handeln erfordert, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden oder notwendige Geschäfte zu tätigen.
Diese Erfordernisse werden in der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.
Ein bloß treuwidriges oder unzweckmäßiges Handeln der vorhandenen Geschäftsführung reicht grundsätzlich nicht aus. Es geht nicht um die Behebung von Meinungsverschiedenheiten oder die Verbesserung der Geschäftsführung, sondern um die Wiederherstellung der grundlegenden Handlungsfähigkeit.
Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird. Dazu zählen in der Regel die Gesellschafter der GmbH.
Wer als Gesellschafter gilt, bestimmt sich grundsätzlich nach der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (Paragraf16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Nur wer dort eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft formal als Gesellschafter.
Diese formelle Regel kann im Einzelfall durch Treu und Glauben (Paragraf242 BGB) durchbrochen werden:
Wenn eine GmbH eine veränderte Gesellschafterliste entgegen einer gerichtlichen Anordnung (z.B. einer einstweiligen Verfügung oder eines Prozessvergleichs mit entsprechendem Inhalt) beim Handelsregister einreicht, ist die Gesellschaft gehindert, sich auf die formelle Richtigkeit dieser Liste zu berufen.
Das heißt, die Gesellschaft kann in einem solchen Fall nicht einwenden, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter, der die Liste angefochten hat, nicht mehr antragsberechtigt sei. Die materielle Rechtslage (der frühere Gesellschafter ist trotz des Registereintrags noch als Gesellschafter anzusehen) setzt sich hier aufgrund der unzulässigen Einreichung der Liste durch.
Ein Prozessvergleich vor Gericht steht dabei einer gerichtlichen Entscheidung weitestgehend gleich.
Im vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall war die Antragstellerin zwar nicht in der aktuellen Liste eingetragen, wurde aber dennoch als antragsberechtigt angesehen, weil die Gesellschaft die aktuelle Liste vertragsbrüchig (entgegen einem Prozessvergleich) eingereicht hatte.
Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die Bestellung ab, weil kein dringender Fall vorlag, auch wenn die Antragstellerin antragsberechtigt war.
Die GmbH war nicht mehr operativ tätig und ihre beiden Gesellschafter strebten die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens an (das hauptsächlich aus Immobilien und verbliebenen Gegenständen bestand).
Da die Gesellschaft bereits inaktiv war und die Gesellschafter offenbar über die Abwicklung stritten, bestand keine akute Gefahr für den operativen Betrieb oder das Überleben der Gesellschaft im Sinne eines „dringenden Falls“. Die Streitigkeiten über die Auseinandersetzung fallen nicht unter die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers.
Ein Notgeschäftsführer wird nur bestellt, wenn die GmbH dringend handlungsunfähig ist, weil ihr die notwendige Vertretung fehlt. Streitereien unter Gesellschaftern oder eine bloße Unzufriedenheit mit der vorhandenen Geschäftsführung reichen dafür nicht aus.
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