Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gestattung einer baulichen Veränderung

Dezember 24, 2025

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gestattung einer baulichen Veränderung

LG Itzehoe, Urt. v. 28.3.2025 – 11 S 44/23

Dieses Dokument fasst ein wichtiges Urteil des Landgerichts Itzehoe (März 2025) zusammen. Es geht um den Streit in einer Eigentümergemeinschaft über umgebaute Fenster und ein Gartenhaus.


Der Kern des Konflikts: Umbau ohne Erlaubnis

Stellen Sie sich zwei Parteien in einem Doppelhaus vor, die sich nicht einig sind. Eine Seite (die Beklagten) hat an ihrer Haushälfte umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt. Sie haben neue Fenster eingebaut, alte Fenster vergrößert und ein neues Gartenhaus aufgestellt. Das Problem: Sie haben die anderen Eigentümer vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Es gab keinen offiziellen Beschluss der Gemeinschaft.

Die andere Seite (die Kläger) verlangt nun den Rückbau. Das bedeutet: Alles soll so aussehen wie vorher. Das Gericht musste entscheiden, ob dieser Rückbau-Anspruch rechtens ist oder ob die Beklagten die Genehmigung nachträglich erzwingen können.

Warum man vorher fragen muss: Der Beschlusszwang

Im Wohnungseigentumsrecht (WEG) gibt es eine klare Regel: Wer etwas am Gemeinschaftseigentum verändern will, braucht einen Beschluss. Die Außenwand eines Hauses gehört zum Gemeinschaftseigentum, auch bei einem Doppelhaus.

Das Gericht stellte klar, dass man sich nicht einfach über diese Regel hinwegsetzen darf. Selbst wenn man einen rechtlichen Anspruch auf die Veränderung hätte, darf man nicht einfach eigenmächtig bauen. Wer ohne Beschluss baut, handelt rechtswidrig. Man kann dem Rückbau-Wunsch der Nachbarn später nicht einfach entgegenhalten, dass diese sich „unhöflich“ oder „treuwidrig“ verhalten. Das Gesetz möchte, dass erst gefragt und dann gebaut wird.

Die Rolle der Optik: Wann ist man beeinträchtigt?

Ein zentraler Punkt im Prozess war die Frage: Stören die neuen Fenster die anderen Eigentümer überhaupt? Laut Gesetz muss eine bauliche Veränderung gestattet werden, wenn niemand über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Das Gericht entschied hier gegen die Bauherren:

  • Stilbruch: Das Haus war ursprünglich ein klassisches Friesenhaus. Durch die vielen neuen, modernen Fensterflächen wurde der optische Charakter stark verändert.
  • Sichtbarkeit: Es spielt keine Rolle, ob die Veränderung „schön“ oder „hässlich“ ist. Entscheidend ist, ob sie von außen (z. B. von der Straße oder dem Nachbargrundstück) deutlich sichtbar ist.
  • Gesamteindruck: Man betrachtet nicht jedes Fenster einzeln, sondern das gesamte Gebäude. Wenn eine fensterlose Wand plötzlich eine Glasfront wird, ist das eine erhebliche Veränderung.

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gestattung einer baulichen Veränderung

Pflanzen als Sichtschutz zählen nicht

Die Beklagten versuchten ein interessantes Argument: Sie hatten hohe, immergrüne Hecken gepflanzt. Sie behaupteten, man könne die neuen Fenster von außen gar nicht sehen, weil die Hecken alles verdecken. Wenn man nichts sieht, gäbe es auch keine optische Beeinträchtigung.

Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Pflanzen können eingehen, durch Stürme zerstört oder von Schädlingen befallen werden. Eine Hecke ist keine dauerhafte, sichere Barriere wie eine Mauer. Da die bauliche Veränderung (die Fenster) Jahrzehnte bleibt, kann man eine Beeinträchtigung nicht mit vergänglichem Grünzeug wegdiskutieren. Die Beeinträchtigung bleibt „latent“ vorhanden.

Sonderfall: Die zerstrittene Zweier-Gemeinschaft

Normalerweise muss man vor einer Klage versuchen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Das nennt man „Vorbefassung“. Im vorliegenden Fall waren sich die zwei Parteien aber so spinnefeind, dass klar war: Man wird sich niemals einigen.

In einer solchen zerstrittenen Zweier-Gemeinschaft ist es laut Gericht unnötige Förmelei, erst eine Versammlung zu verlangen. Wenn das Ergebnis (eine Ablehnung) sowieso zu 100 % feststeht, darf man direkt vor Gericht ziehen, um einen Beschluss ersetzen zu lassen. Das nennt man Prozessökonomie – es spart Zeit und Nerven.

Keine Ausnahme für Doppelhäuser

Oft denken Eigentümer von Doppelhaushälften, sie könnten schalten und walten, wie sie wollen. Sie fühlen sich wie Alleineigentümer eines kleinen Hauses. Das Gericht betonte jedoch: Solange das Grundstück nicht real geteilt ist, bleibt es eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die strengen Regeln des WEG gelten auch hier, sofern die Teilungserklärung nichts anderes sagt. Wer die Vorteile des WEG nutzt, muss auch dessen Einschränkungen akzeptieren.

Das Ergebnis des Urteils

Die Beklagten verloren den Prozess. Sie müssen die Fenster zurückbauen und das Gartenhaus entfernen.

  1. Der Rückbau-Anspruch der Kläger ist berechtigt, weil ohne Beschluss gebaut wurde.
  2. Ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung besteht nicht, weil die optische Veränderung zu stark ist.
  3. Die angebotene Sicherheit (Geldzahlung und Heckenpflege) reicht nicht aus, um die Gemeinschaft zur Zustimmung zu zwingen.

RA und Notar Krau

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