Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gestattung einer baulichen Veränderung
LG Itzehoe, Urt. v. 28.3.2025 – 11 S 44/23
Dieses Dokument fasst ein wichtiges Urteil des Landgerichts Itzehoe (März 2025) zusammen. Es geht um den Streit in einer Eigentümergemeinschaft über umgebaute Fenster und ein Gartenhaus.
Stellen Sie sich zwei Parteien in einem Doppelhaus vor, die sich nicht einig sind. Eine Seite (die Beklagten) hat an ihrer Haushälfte umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt. Sie haben neue Fenster eingebaut, alte Fenster vergrößert und ein neues Gartenhaus aufgestellt. Das Problem: Sie haben die anderen Eigentümer vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Es gab keinen offiziellen Beschluss der Gemeinschaft.
Die andere Seite (die Kläger) verlangt nun den Rückbau. Das bedeutet: Alles soll so aussehen wie vorher. Das Gericht musste entscheiden, ob dieser Rückbau-Anspruch rechtens ist oder ob die Beklagten die Genehmigung nachträglich erzwingen können.
Im Wohnungseigentumsrecht (WEG) gibt es eine klare Regel: Wer etwas am Gemeinschaftseigentum verändern will, braucht einen Beschluss. Die Außenwand eines Hauses gehört zum Gemeinschaftseigentum, auch bei einem Doppelhaus.
Das Gericht stellte klar, dass man sich nicht einfach über diese Regel hinwegsetzen darf. Selbst wenn man einen rechtlichen Anspruch auf die Veränderung hätte, darf man nicht einfach eigenmächtig bauen. Wer ohne Beschluss baut, handelt rechtswidrig. Man kann dem Rückbau-Wunsch der Nachbarn später nicht einfach entgegenhalten, dass diese sich „unhöflich“ oder „treuwidrig“ verhalten. Das Gesetz möchte, dass erst gefragt und dann gebaut wird.
Ein zentraler Punkt im Prozess war die Frage: Stören die neuen Fenster die anderen Eigentümer überhaupt? Laut Gesetz muss eine bauliche Veränderung gestattet werden, wenn niemand über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Das Gericht entschied hier gegen die Bauherren:
Die Beklagten versuchten ein interessantes Argument: Sie hatten hohe, immergrüne Hecken gepflanzt. Sie behaupteten, man könne die neuen Fenster von außen gar nicht sehen, weil die Hecken alles verdecken. Wenn man nichts sieht, gäbe es auch keine optische Beeinträchtigung.
Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Pflanzen können eingehen, durch Stürme zerstört oder von Schädlingen befallen werden. Eine Hecke ist keine dauerhafte, sichere Barriere wie eine Mauer. Da die bauliche Veränderung (die Fenster) Jahrzehnte bleibt, kann man eine Beeinträchtigung nicht mit vergänglichem Grünzeug wegdiskutieren. Die Beeinträchtigung bleibt „latent“ vorhanden.
Normalerweise muss man vor einer Klage versuchen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Das nennt man „Vorbefassung“. Im vorliegenden Fall waren sich die zwei Parteien aber so spinnefeind, dass klar war: Man wird sich niemals einigen.
In einer solchen zerstrittenen Zweier-Gemeinschaft ist es laut Gericht unnötige Förmelei, erst eine Versammlung zu verlangen. Wenn das Ergebnis (eine Ablehnung) sowieso zu 100 % feststeht, darf man direkt vor Gericht ziehen, um einen Beschluss ersetzen zu lassen. Das nennt man Prozessökonomie – es spart Zeit und Nerven.
Oft denken Eigentümer von Doppelhaushälften, sie könnten schalten und walten, wie sie wollen. Sie fühlen sich wie Alleineigentümer eines kleinen Hauses. Das Gericht betonte jedoch: Solange das Grundstück nicht real geteilt ist, bleibt es eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die strengen Regeln des WEG gelten auch hier, sofern die Teilungserklärung nichts anderes sagt. Wer die Vorteile des WEG nutzt, muss auch dessen Einschränkungen akzeptieren.
Die Beklagten verloren den Prozess. Sie müssen die Fenster zurückbauen und das Gartenhaus entfernen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.