Voraussetzungen Einziehung Erbschein durch Nachlassgericht

Juni 17, 2019

Voraussetzungen Einziehung Erbschein durch Nachlassgericht

OLG Saarbrücken 5 W 91/18

Beschluss 17.12.2018

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2018 befasst sich mit der Einziehung eines Erbscheins.

Der Erbschein, der ursprünglich gemäß gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde, wurde eingezogen, weil der Antragsgegner zu 2.

nicht der leibliche oder adoptierte Sohn des Erblassers ist und daher kein gesetzlicher Erbe gemäß § 1924 Abs. 1 BGB sein kann.

Der Fall begann mit der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht Ottweiler im Jahr 2007.

Dieser Erbschein basierte auf der Annahme, dass der Antragsgegner zu 2., der Sohn der Antragsgegnerin zu 1., auch der leibliche Sohn des Erblassers sei.

Voraussetzungen Einziehung Erbschein durch Nachlassgericht

Diese Annahme beruhte unter anderem auf einer eidesstattlichen Erklärung der Antragsgegnerin zu 1.

Später stellte sich jedoch heraus, dass der Antragsgegner zu 2. nur nachträglich den Familiennamen des Erblassers angenommen hatte, jedoch nicht dessen leiblicher oder rechtlich anerkannter Sohn war.

Das Amtsgericht Ottweiler zog den Erbschein daraufhin ein, da er als unrichtig im Sinne von § 2361 BGB galt.

Der Antragsgegner zu 2. legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch vom Saarländischen Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

Das Gericht entschied, dass die formelle Vaterschaft nach § 1592 BGB eine notwendige Voraussetzung für die Erbfolge darstellt.

Da der Antragsgegner zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt nicht als rechtlicher Sohn des Erblassers anerkannt war, hätte der Erbschein nicht erteilt werden dürfen.

Voraussetzungen Einziehung Erbschein durch Nachlassgericht

Das Gericht wies darauf hin, dass eine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren nicht zulässig sei.

Eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung hätte gerichtlich erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen war.

Der Beschluss verdeutlicht, dass für die gesetzliche Erbfolge die rechtliche Abstammung und nicht die biologische Vaterschaft maßgeblich ist.

Der Antrag auf Einziehung des Erbscheins war somit gerechtfertigt, und die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar

Mai 12, 2025
§ 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbarRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgeric…
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben

Mai 8, 2025
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über ErbenOLG Zweibrücken Beschluss vom 17.2.2025 –&nb…
Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Kostenentscheidung in einem Nachlassverfahren

Mai 8, 2025
Kostenentscheidung in einem NachlassverfahrenRA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (IV ZB 18/24) vom 23. Apr…