Voraussetzungen Ersatzerbschaft  Auslegungsregel § 2069 BGB

September 14, 2017

Voraussetzungen Ersatzerbschaft Auslegungsregel § 2069 BGB

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 15/00

Ergänzende Testamentsauslegung:

Vorversterben des zum Alleinerben eingesetzten Lebensgefährten;

Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 8.8.1977 seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt.

Diese verstarb jedoch vor dem Erblasser.

Der Sohn der Lebensgefährtin (Beteiligter zu 8) beantragte die Einziehung des Erbscheins, der die Geschwister des Erblassers als Erben auswies,

und die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist.

Er argumentierte, dass er als Ersatzerbe seiner Mutter anzusehen sei.

Voraussetzungen Ersatzerbschaft Auslegungsregel § 2069 BGB

Prozessverlauf:

  • Das Nachlassgericht zog den Erbschein ein und kündigte an, dem Sohn der Lebensgefährtin einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen.
  • Das Landgericht hob diese Entscheidung auf.
  • Der Sohn der Lebensgefährtin legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde zurück.

Der Sohn der Lebensgefährtin ist nicht Erbe geworden.

Begründung:

  • Keine Ersatzerbschaft: Der Sohn der Lebensgefährtin ist nicht Ersatzerbe, da der Erblasser keinen Ersatzerben benannt hat und die Auslegungsregel des § 2069 BGB nicht anwendbar ist, weil die Lebensgefährtin nicht zum Kreis der Abkömmlinge des Erblassers gehört.

Voraussetzungen Ersatzerbschaft Auslegungsregel § 2069 BGB

  • Ergänzende Testamentsauslegung: Auch die ergänzende Testamentsauslegung führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Sohn der Lebensgefährtin Ersatzerbe ist. Das Landgericht hat alle relevanten Umstände berücksichtigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin nur ihr persönlich galt und nicht als erste ihres Stammes.

  • Auslegung des Testaments: Das Landgericht hat das Testament dahingehend ausgelegt, dass die Erbeinsetzung der Lebensgefährtin ihrer Versorgung nach dem Tod des Erblassers dienen sollte. Dafür spricht, dass der Erblasser im Testament seine Geschwister um Verständnis für die Enterbung bat.

  • Verhalten des Erblassers: Das Verhalten des Erblassers nach dem Tod seiner Lebensgefährtin zeigt, dass er das Testament nicht mehr für relevant hielt. Er hatte das Testament an einem abgelegenen Ort aufbewahrt.

  • Kein Ausschluss der gesetzlichen Erben: Mit dem Tod der Lebensgefährtin ist der Ausschluss der gesetzlichen Erben gegenstandslos geworden. Der Erblasser hatte nicht den Willen, seine Verwandten unter allen Umständen von der Erbfolge auszuschließen.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Voraussetzungen für eine Ersatzerbschaft und die Anforderungen an die ergänzende Testamentsauslegung dargelegt.

Es hat betont, dass die Auslegung eines Testaments stets den Willen des Erblassers erforschen soll.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht alle relevanten Umstände berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sohn der Lebensgefährtin nicht als Ersatzerbe anzusehen ist.

Das Gericht hat die Bedeutung des Verhaltens des Erblassers für die Testamentsauslegung hervorgehoben.

Das Verhalten des Erblassers nach dem Tod seiner Lebensgefährtin zeigte, dass er das Testament nicht mehr für relevant hielt

und dass er seine Geschwister nicht unter allen Umständen von der Erbfolge ausschließen wollte.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die ergänzende Testamentsauslegung

und die Bedeutung des Verhaltens des Erblassers für die Testamentsauslegung klarlegt.

RA und Notar Krau

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