Voraussetzungen für die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht zum Inhalt eines Testaments
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 20. Juli 2020 (NotZ(Brfg) 1/19) die Voraussetzungen für die Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht zum Inhalt eines Testaments präzisiert.
Ein enterbter Sohn aus erster Ehe beantragte bei der Aufsichtsbehörde, einen Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden,
um Einsicht in eine Abschrift des Testaments seines verstorbenen Vaters zu erhalten.
Er vermutete, dass das Original des Testaments manipuliert worden sei.
Die Aufsichtsbehörde und das Oberlandesgericht (OLG) lehnten den Antrag ab.
Der BGH gab der Klage des Sohnes weitgehend statt und verpflichtete die Aufsichtsbehörde, den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu befreien.
Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 2 BNotO:
Gemäß § 18 Abs. 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde einen Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht befreien, wenn ein Beteiligter verstorben ist.
Der BGH stellte klar, dass die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, ob:
der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung
erteilen würde, oder unabhängig davon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist.
Der BGH entschied, dass mit dem Tod des Erblassers das Interesse an der Geheimhaltung seines letzten Willens gegenüber den gesetzlichen Erben insoweit entfällt, als der letzte Wille diese betrifft.
Dies gilt auch für enterbte gesetzliche Erben.
Der BGH begründete dies damit, dass zur Sicherstellung der Verwirklichung des letzten Willens auch enterbte gesetzliche Erben über die Erbeinsetzung und Enterbung informiert werden müssen.
Dies bezieht sich sowohl auf das Original des Testamentes, als auch auf die beim Notar befindliche Abschrift.
Der BGH entschied, dass die Begründung des Antrags auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere die Vermutung einer Manipulation des Testaments,
für die Entscheidung über die Befreiung unerheblich ist.
Es kommt nur auf das entfallene Geheimhaltungsinteresse an.
Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nur auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung, soweit sie den antragstellenden gesetzlichen Erben betrifft.
Nicht betroffen sind andere Verfügungen des Erblassers oder Verfügungen anderer Beteiligter (z.B. des Ehepartners in einem gemeinschaftlichen Testament).
Der BGH verwies darauf, dass das Nachlassgericht gemäß § 348 FamFG den gesetzlichen Erben den Inhalt der Verfügung von Todes wegen bekannt zu geben hat, soweit dieser sie betrifft.
Dies untermauert die Auffassung, dass das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers gegenüber den gesetzlichen Erben nach seinem Tod entfällt.
Die Entscheidung über die Form der Informationsweitergabe (z.B. durch Abschrift oder mündliche Mitteilung) liegt im Ermessen des Notars.
Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht begründet keine Auskunftspflicht des Notars.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Befreiung von der notariellen Verschwiegenheitspflicht in Erbsachen.
Sie stärkt die Rechte enterbter gesetzlicher Erben auf Information über den Inhalt des Testaments und stellt klar, dass deren Informationsansprüche
nicht dadurch geschmälert werden, dass der Betreffende nicht Erbe geworden ist.
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