Voraussetzungen für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht – Beschluss OLG Hamm 10 W 107/22
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 20 VI 543/20
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Im Beschluss OLG Hamm 10 W 107/22 ging es um die Voraussetzungen für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.
Die Erblasserin hatte in ihrem handschriftlichen Testament vom 05.01.2017 den Beteiligten zu 1) als „Nachlassverwalter“ eingesetzt.
Dieser beantragte am 16.12.2020 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, was der Beteiligte zu 5) bestritt.
Er argumentierte, dass das Testament keine Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalte und bezweifelte die Neutralität des Beteiligten zu 1).
Im Laufe der Auseinandersetzungen einigten sich die Beteiligten zu 1) und 5) darauf, dass das Nachlassgericht einen neutralen Testamentsvollstrecker ernennen solle.
Der Beteiligte zu 1) stimmte der Ernennung des vorgeschlagenen Beteiligten zu 4) zu, was das Amtsgericht Bochum am 10.02.2022 entschied.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 5) Beschwerde ein, da er die Neutralität des Beteiligten zu 4) bezweifelte und
meinte, dass die Erblasserin das Nachlassgericht nicht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ersucht habe.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beschwerde gem. Paragraf 58 FamFG statthaft und fristgerecht gem. Paragraf 63 FamFG eingelegt worden war.
Es stellte fest, dass die Benennung eines „Nachlassverwalters“ im Testament als Anordnung einer Testamentsvollstreckung auszulegen sei.
Allerdings dürfe das Nachlassgericht nicht ohne weiteres eine andere Person als die vom Erblasser ernannte zum Testamentsvollstrecker bestimmen,
es sei denn, der Erblasser habe dies ausdrücklich oder konkludent im Testament gefordert (Paragraf 2200 Abs. 1 BGB).
In diesem Fall war ein solches Ersuchen nicht erkennbar.
Auch müsse der Erblasser für die Fälle der Nichtannahme des Amtes und einer vorzeitigen Amtsbeendigung Vorsorge treffen.
Der Wille des Erblassers müsse erkennbar sein, auch nach dem Wegfall der benannten Person eine Testamentsvollstreckung zu wünschen.
Dies war im vorliegenden Fall zweifelhaft, da die Erblasserin wahrscheinlich nicht gewollt hätte, dass eine familienfremde Person die Testamentsvollstreckung übernimmt,
und der Nachlass zudem aus überschaubaren Vermögensgegenständen bestand, deren Verteilung unstrittig war.
Streitigkeiten zwischen den Erben waren durch den Tod des Beteiligten zu 1) ausgeschlossen.
Das Gericht hob daher den angefochtenen Beschluss auf, da kein wirksames Ersuchen der Erblasserin an das Nachlassgericht vorlag, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Die Kostenentscheidung basierte auf Paragraf 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. Paragraf 70 Abs. 2 FamFG lagen nicht vor.
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