
Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsdivergenz
RA und Notar Krau
Wenn Gerichte unterschiedliche Meinungen haben: Was der BFH-Beschluss vom 8. März 2023 für Laien bedeutet
Der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen, hat am 8. März 2023 einen wichtigen Beschluss (Aktenzeichen: IV B 35/22) gefasst. Er erklärt, wann ein Fall vor den BFH gebracht werden kann, weil ein Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen ist. Dies ist besonders relevant, wenn es um die sogenannte „Divergenz“ geht, also eine Abweichung in der Rechtsprechung.
Stell dir vor, es gibt eine bestimmte Rechtsfrage, zum Beispiel wie man Geschäfte zwischen eng verbundenen Firmen steuerlich bewertet. Wenn ein Finanzgericht diese Frage anders beantwortet als ein anderes Gericht oder der BFH selbst, spricht man von einer Divergenz. In solchen Fällen kann die „Revision“ zum BFH zugelassen werden, damit der BFH die Rechtsfrage klärt und für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgt.
Der BFH hat klargestellt, dass nicht jede kleine Meinungsverschiedenheit eine Divergenz darstellt, die eine Revision rechtfertigt. Es müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss wirklich um dieselbe rechtliche Frage gehen, die von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beantwortet wurde.
Die abweichende Rechtsauffassung muss für die jeweilige Gerichtsentscheidung wichtig gewesen sein, also ausschlaggebend für das Urteil.
Die Entscheidungen müssen auf ähnlichen oder gleichen Sachverhalten beruhen.
Die Rechtsfrage muss so beschaffen sein, dass der BFH sie im Revisionsverfahren eindeutig klären kann.
Eine Entscheidung des BFH muss erforderlich sein, um sicherzustellen, dass ähnliche Fälle in Zukunft bundesweit gleich behandelt werden.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage, bei der eine Firma der Meinung war, das Thüringer Finanzgericht sei von früheren Urteilen des BFH abgewichen. Konkret ging es um die Frage, ob bei der steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen ein schriftlicher Vertrag zwingend erforderlich ist oder ob auch andere Umstände, wie die tatsächliche Durchführung der Vereinbarungen, ausreichen. Es ging also darum, ob ein bestimmtes Kriterium (hier: das Fehlen eines schriftlichen Vertrags) allein schon ausreicht, um eine Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen, oder ob man immer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss.
Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Er stellte fest, dass das Thüringer Finanzgericht nicht grundsätzlich von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abgewichen ist. Das Finanzgericht hatte sehr wohl alle relevanten Umstände des Einzelfalls geprüft und nicht nur das Fehlen eines schriftlichen Vertrags als einziges Kriterium herangezogen. Es hatte vielmehr die Gesamtsituation bewertet und dabei zum Beispiel auch berücksichtigt, dass Fremde (also nicht verbundene Dritte) in einem solchen Fall vor Beginn der Zusammenarbeit schriftliche Verträge geschlossen hätten.
Das Thüringer Finanzgericht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung korrekt angewendet und eine umfassende Prüfung vorgenommen. Dass es dabei zu einem anderen Ergebnis kam als die Klägerin erhoffte, begründet keine Divergenz, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Es handelte sich um eine einzelfallbezogene Bewertung und nicht um eine grundsätzliche Abweichung in der Rechtsauslegung.
Dieser Beschluss zeigt, wie genau der BFH prüft, bevor er eine Revision wegen Divergenz zulässt. Es reicht nicht aus, wenn ein Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt; es muss eine grundlegende Abweichung in der rechtlichen Beurteilung vorliegen, die eine Klärung durch das höchste Gericht erfordert, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
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