Voraussetzungen Nachtragsliquidation
Die Nachtragsliquidation ist ein Verfahren, das die Abwicklung einer bereits gelöschten Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder eines Vereins ermöglicht,
wenn nach der Löschung noch Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich werden.
Dieser Prozess ist im deutschen Recht detailliert geregelt und umfasst verschiedene Voraussetzungen und Verfahrensschritte.
Materielle Voraussetzungen
Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn:
- Vermögen nach Löschung: Die Gesellschaft oder Genossenschaft im Register gelöscht ist, obwohl sie noch Vermögen besitzt (§ 264 Abs. 2 AktG, § 66 Abs. 5 GmbHG, § 83 Abs. 5 GenG).
- Laufendes Klageverfahren: Gegen die Gesellschaft ein Klageverfahren läuft.
- Erforderliche Abwicklungsmaßnahmen: Weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig werden (§ 273 Abs. 4 AktG für die AG und analog für die GmbH), wie beispielsweise die Beseitigung von Buchpositionen oder die Erteilung von Arbeitszeugnissen.
Voraussetzungen Nachtragsliquidation
Verfahrensrechtliche Aspekte
- Zuständigkeit: Die Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgt im unternehmensrechtlichen Verfahren und nur von Gerichts wegen, nicht durch Gesellschafterbeschluss. Zuständig ist das Amtsgericht.
- Beteiligte: Am Verfahren beteiligt sind der Antragsteller, die Gesellschaft (bzw. ihre Gesellschafter) und der in Aussicht genommene Nachtragsliquidator.
- Antrag: Nachtragsliquidatoren sind grundsätzlich nur auf Antrag zu bestellen. Antragsberechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Nachtragsliquidation hat.
- Verfahrensablauf: Das Amtsgericht prüft die Zulässigkeit des Antrags und die Antragsberechtigung. In der Begründetheitsprüfung wird festgestellt, ob tatsächlich verteilbares Vermögen vorhanden ist.
- Beschluss: Der Nachtragsliquidator wird durch Beschluss bestellt.
- Registereintragung: Die in Nachtragsliquidation befindliche Gesellschaft ist im Regelfall wieder im Register einzutragen, wenn sie noch verteilungsfähiges Vermögen hat. Ansonsten kann ein Nachtragsliquidator mit beschränktem Wirkungskreis ohne Registereintrag bestellt werden.
- Rechtsmittel: Gegen den Beschluss, mit dem die Nachtragsliquidation angeordnet oder abgelehnt wird, ist die Beschwerde statthaft.
Besondere Punkte
- Grundbucheintragungen: Sind noch Grundbucheintragungen vorzunehmen, ist in der Regel die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister erforderlich, um dessen Vertretungsmacht nachzuweisen.
- Kein „Wiederaufleben“ der Gesellschaft: Die Nachtragsliquidation dient nicht dazu, die erloschene Gesellschaft wieder als werbende Gesellschaft aufleben zu lassen.
Voraussetzungen Nachtragsliquidation
Zusätzliche Informationen
- Eintragung im Handelsregister: Die Eintragung des Nachtragsliquidators im Handelsregister ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen, sobald noch zur Verteilung geeignetes Vermögen vorhanden ist.
- Vertretungsmacht: Die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators kann im Grundbuchverkehr aus dem Register nachgewiesen werden (§ 32 GBO).
- Anforderungen an den Antrag: Will ein Gläubiger die durch die Löschung einer Gesellschaft begründete Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit entkräften, muss er substantiiert die Tatsachen darlegen, aus denen sich Gesellschaftsvermögen ergeben soll.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Die Nachtragsliquidation ist ein komplexes Verfahren mit verschiedenen Voraussetzungen und Verfahrensschritten.
Sie dient der endgültigen Abwicklung einer gelöschten Gesellschaft, wenn nach der Löschung noch Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich werden.
Die Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgt durch das Amtsgericht im unternehmensrechtlichen Verfahren.
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