Vorausvermächtnis – Eintragung des Nacherbenvermerks – Grundbuchberichtigung
Zusammenfassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.01.2025 – 15 W 1883/24
Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung um ein Grundstück (Flurstück 964) in W., dessen Eigentumsverhältnisse nach dem Tod mehrerer Erblasser unklar waren.
Im Grundbuch war ursprünglich A. als Miteigentümerin zu 1/3 eingetragen.
A. und ihr Ehemann J. hatten in einem Erbvertrag von 1986 ihre Tochter H. als Vorerbin eingesetzt.
Für den Fall von Hs. Ableben war eine Nacherbenregelung getroffen worden.
Allerdings war im Erbvertrag auch ein Vorausvermächtnis zugunsten von H. hinsichtlich des gesamten übrigen Nachlasses (mit Ausnahme eines anderen Grundstücks) angeordnet worden.
Nach dem Tod von A. wurde aufgrund eines Erbscheins der Beteiligte zu 2 als deren Nacherbe im Grundbuch eingetragen.
H. wurde vom Beschwerdeführer beerbt, der daraufhin seine Eintragung als Eigentümer beantragte.
Das Grundbuchamt stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht Nacherbe von A., sondern Erbe von H. sei, die lediglich Vorerbin gewesen sei.
Ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Beschwerdeführers wurde eingetragen, und später wurde der Beteiligte zu 2 als Eigentümer eingetragen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Grundbuchberichtigung und argumentierte, dass das Grundstück aufgrund des Vorausvermächtnisses nicht der Nacherbenregelung unterfalle.
Das Grundbuchamt wies diesen Antrag zurück.
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise statt.
Es stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei, jedoch nur beschränkt auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs.
Das Gericht führte aus, dass ein Vorausvermächtnis zugunsten eines Alleinvorerben rechtlich möglich sei und zu einer beschränkten Vollerbschaft führe.
In diesem Fall falle das Vermächtnisobjekt (das Grundstück) in das freie Eigenvermögen des Vorerben und unterliege nicht der Nacherbschaft.
Das Gericht schloss sich der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach dem Vorausvermächtnis zugunsten des alleinigen Vorerben dingliche Wirkung zukomme.
Das Gericht betonte, dass der Erbvertrag von 1986 eindeutig festlege, dass nur das Mühlengrundstück der Nacherbfolge unterliegen solle,
während H. den übrigen Nachlass, einschließlich des streitgegenständlichen Grundstücks, im Wege des Vorausvermächtnisses erhalten solle.
Daher sei H. aufgrund des Vorausvermächtnisses Miteigentümerin des Grundstücks geworden, und der Beschwerdeführer sei als ihr Erbe rechtmäßig im Grundbuch eingetragen gewesen.
Die spätere Eintragung des Beteiligten zu 2 sei daher unrichtig.
Das OLG wies das Grundbuchamt an, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen.
Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Grundstück, das einem Alleinvorerben im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewendet wurde, nicht der Nacherbschaft unterliegt.
Der Vorerbe erwirbt das Grundstück frei von der Nacherbschaft in sein Eigenvermögen.
Im vorliegenden Fall war die Eintragung des Nacherben im Grundbuch daher unrichtig, und das Grundbuchamt wurde zur Eintragung eines Amtswiderspruchs angewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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