Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

September 16, 2017

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

OLG Koblenz 5 U 451/05

Testamentsauslegung

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in dem Urteil vom 14.07.2005 (5 U 451/05) über die Auslegung eines Testaments zu entscheiden,

in dem die Erblasserin den Wunsch geäußert hatte, dass ihrer Tochter ein Hausgrundstück „gegeben“ werde.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte zwei Kinder, die Klägerin und den Beklagten.

Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein Hausgrundstück, das sie gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann erworben hatte.

Nach dem Tod des Ehemanns waren die Erblasserin und ihre beiden Kinder als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.

Im Testament äußerte die Erblasserin den Wunsch, dass ihrer Tochter das Hausgrundstück „gegeben“ werde.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei dieser testamentarischen Anordnung um ein Vermächtnis handele und der Beklagte verpflichtet sei,

ihr das Grundstück zu Alleineigentum zu übertragen.

Der Beklagte hingegen sah in der Anordnung lediglich eine Teilungsanordnung, die gemäß § 2306 BGB unwirksam sei, da sie nahezu den gesamten Nachlass erfasse.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte.

Begründung:

  • Auslegung des Testaments: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die im Testament enthaltene Anordnung als Verfügung von Todes wegen anzusehen ist. Die Formulierung „wenn nicht alles klar ist vor meinem Tode“ stehe dem nicht entgegen, da die Erblasserin offenbar davon ausging, dass eine lebzeitige Verfügung über ihr Vermögen eine testamentarische Anordnung überflüssig mache.

  • Teilungsanordnung: Bei der Zuweisung des Hausgrundstücks an die Klägerin handele es sich um eine bloße Teilungsanordnung und nicht um ein Vermächtnis. Ein Vorausvermächtnis könne nur angenommen werden, wenn die Erblasserin die Klägerin wertmäßig begünstigen wollte, d.h. ihr das Grundstück zusätzlich zu ihrem Erbteil zukommen lassen wollte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

  • Keine wertmäßige Begünstigung: Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Landgerichts, wonach die Erblasserin ihre beiden Kinder nicht unterschiedlich behandeln wollte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schlussatz des Testaments, in dem die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihre Kinder auch nach ihrem Tod nur gemeinsam über den Nachlass verfügen sollten.

  • Unwirksamkeit der Teilungsanordnung: Die Teilungsanordnung sei gemäß § 2306 BGB unwirksam, da sie nahezu den gesamten Nachlass erfasse und die Klägerin dadurch gegenüber dem Beklagten unangemessen begünstigt würde.

Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung

Fazit:

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die im Testament enthaltene Zuweisung des Hausgrundstücks

an die Klägerin eine bloße Teilungsanordnung und kein Vermächtnis darstellt.

Da die Teilungsanordnung nahezu den gesamten Nachlass erfasst, ist sie gemäß § 2306 BGB unwirksam.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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