
Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung
OLG Koblenz 5 U 451/05
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in dem Urteil vom 14.07.2005 (5 U 451/05) über die Auslegung eines Testaments zu entscheiden,
in dem die Erblasserin den Wunsch geäußert hatte, dass ihrer Tochter ein Hausgrundstück „gegeben“ werde.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte zwei Kinder, die Klägerin und den Beklagten.
Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein Hausgrundstück, das sie gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann erworben hatte.
Nach dem Tod des Ehemanns waren die Erblasserin und ihre beiden Kinder als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.
Im Testament äußerte die Erblasserin den Wunsch, dass ihrer Tochter das Hausgrundstück „gegeben“ werde.
Die Klägerin war der Ansicht, dass es sich bei dieser testamentarischen Anordnung um ein Vermächtnis handele und der Beklagte verpflichtet sei,
ihr das Grundstück zu Alleineigentum zu übertragen.
Der Beklagte hingegen sah in der Anordnung lediglich eine Teilungsanordnung, die gemäß Paragraf 2306 BGB unwirksam sei, da sie nahezu den gesamten Nachlass erfasse.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte.
Begründung:
Auslegung des Testaments: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die im Testament enthaltene Anordnung als Verfügung von Todes wegen anzusehen ist. Die Formulierung „wenn nicht alles klar ist vor meinem Tode“ stehe dem nicht entgegen, da die Erblasserin offenbar davon ausging, dass eine lebzeitige Verfügung über ihr Vermögen eine testamentarische Anordnung überflüssig mache.
Teilungsanordnung: Bei der Zuweisung des Hausgrundstücks an die Klägerin handele es sich um eine bloße Teilungsanordnung und nicht um ein Vermächtnis. Ein Vorausvermächtnis könne nur angenommen werden, wenn die Erblasserin die Klägerin wertmäßig begünstigen wollte, d.h. ihr das Grundstück zusätzlich zu ihrem Erbteil zukommen lassen wollte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.
Keine wertmäßige Begünstigung: Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Landgerichts, wonach die Erblasserin ihre beiden Kinder nicht unterschiedlich behandeln wollte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schlussatz des Testaments, in dem die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihre Kinder auch nach ihrem Tod nur gemeinsam über den Nachlass verfügen sollten.
Unwirksamkeit der Teilungsanordnung: Die Teilungsanordnung sei gemäß Paragraf 2306 BGB unwirksam, da sie nahezu den gesamten Nachlass erfasse und die Klägerin dadurch gegenüber dem Beklagten unangemessen begünstigt würde.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die im Testament enthaltene Zuweisung des Hausgrundstücks
an die Klägerin eine bloße Teilungsanordnung und kein Vermächtnis darstellt.
Da die Teilungsanordnung nahezu den gesamten Nachlass erfasst, ist sie gemäß Paragraf 2306 BGB unwirksam.
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