Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen – OLG Hamm 10 U 95/08

Oktober 7, 2020

Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen – OLG Hamm 10 U 95/08

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Urteils
    • Zurückweisung der Berufung des Klägers
    • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit
    • Keine Zulassung der Revision
  2. Gründe für die Entscheidung
    1. Sachverhalt
      • Hintergrund des Erbstreits
      • Ehe- und Erbvertrag vom 22.04.1937
      • Testament vom 12.09.1973
      • Testament vom 10.02.2000
      • Nachlassgerichtliche und gerichtliche Verfahren
    2. Rechtliche Bewertung
      • Keine Bindung an den Erbvertrag von 1937
      • Aufhebung des Erbvertrages durch das Testament von 1973
      • Testamentsauslegung und Erbeinsetzung
      • Unterschiedliche Begünstigungen und deren Gründe
    3. Ergebnis
      • Kein Erfolg der Berufung
      • Teilungsanordnungen vs. Vorausvermächtnisse
      • Unwirksamkeit der Verfügungen abgelehnt
  3. Rechtliche Würdigung
    1. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament
      • Aufhebung und Änderungen
      • Bedeutung der Pflichtteilsstrafklausel
    2. Testamentarische Anordnungen
      • Erbeinsetzung und Vorausvermächtnisse
      • Wertung der Vermögenszuteilung
  4. Kosten und Vollstreckung
    • Kostenregelung nach § 97 I ZPO
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
  5. Nichtzulassung der Revision
    • Begründung nach § 543 II 1 ZPO

Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen – OLG Hamm 10 U 95/08

Sachverhalt:

Der Kläger und die Beklagten waren die Kinder der Erblasserin.

Die Erblasserin hatte in einem Erbvertrag mit ihrem Ehemann aus dem Jahr 1937 eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder vorgesehen.

Im Jahr 1973 errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten.

Im Jahr 2000 verfasste die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie verschiedene Vermögensgegenstände ihren Kindern zuteilte.

Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei diesen Verfügungen um Teilungsanordnungen zu einer Erbeinsetzung der Kinder zu gleichen Teilen handelte.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Problematik:

Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen – OLG Hamm 10 U 95/08

  • Anwendbarkeit des Erbvertrags: Fraglich war, ob der Erbvertrag aus dem Jahr 1937 noch Gültigkeit hatte.
  • Auslegung des Testaments: Zu klären war, ob die Verfügungen im Testament aus dem Jahr 2000 als Vorausvermächtnisse oder als Teilungsanordnungen zu werten waren.
  • Wirksamkeit der Verfügungen: Weiterhin war zu prüfen, ob die Verfügungen im Testament aus dem Jahr 2000 wirksam waren.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Berufung des Klägers zurück. Die Verfügungen im Testament aus dem Jahr 2000 waren wirksame Vorausvermächtnisse.

Begründung:

  • Aufhebung des Erbvertrags: Der Erbvertrag aus dem Jahr 1937 war durch das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1973 aufgehoben worden. Die Eheleute hatten in dem Testament keine neue Schlusserbeneinsetzung getroffen.
  • Auslegung des Testaments: Die Verfügungen im Testament aus dem Jahr 2000 waren als Vorausvermächtnisse und nicht als Teilungsanordnungen zu werten. Die Erblasserin hatte ihre Kinder unterschiedlich begünstigen wollen.
  • Wirksamkeit der Verfügungen: Die Verfügungen im Testament aus dem Jahr 2000 waren wirksam, da sie nicht gegen den Erbvertrag verstießen.

Wesentliche Aussagen des Urteils:

Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen – OLG Hamm 10 U 95/08

  • Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament: Ein Erbvertrag kann durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
  • Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung: Die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung richtet sich nach dem Willen des Erblassers.
  • Wirksamkeit von Verfügungen: Testamentarische Verfügungen sind wirksam, wenn sie nicht gegen einen Erbvertrag verstoßen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil verdeutlicht die Rechtsfolgen der Aufhebung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament und die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung.

Es zeigt auf, dass bei der Auslegung von Testamenten der Wille des Erblassers zu erforschen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Geld im Kachelofen gehört zum Erbe

Mai 20, 2025
Geld im Kachelofen gehört zum ErbeRA und Notar KrauIm Fall LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012 – 15 O 103/11 ging es um die Klage einer Erb…
Bewertung einer Zuwendung als Ausstattung

Bewertung einer Zuwendung als Ausstattung

Mai 19, 2025
Bewertung einer Zuwendung als AusstattungZusammenfassung des Urteils des LG Detmold vom 17.09.2024 – 02 O 136/20RA und Notar KrauDas Lan…
Zuständigkeitsstreitwert bei der Pflichtteilsstufenklage

Zuständigkeitsstreitwert bei der Pflichtteilsstufenklage

Mai 19, 2025
Zuständigkeitsstreitwert bei der PflichtteilsstufenklageZusammenfassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 7 U 51/24, v…