Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

September 30, 2017

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Zulässigkeit der Revision bei gesetzlicher Erbschaft des Fiskus

BGH V ZR 147/16

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 17. Februar 2017 über die Zulässigkeit einer Revision zu entscheiden,

die sich gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung richtete.

Besonderheit des Falls war die gesetzliche Erbschaft des Fiskus.

Der Fall:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) verklagte das Land (Beklagter) als Erben eines verstorbenen Wohnungseigentümers auf Zahlung von Wohngeld.

Das Land hatte die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.

Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht hingegen nur teilweise und behielt dem Land die beschränkte Erbenhaftung vor.

Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Die Klägerin legte Revision gegen den Vorbehalt ein.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision der Klägerin als unzulässig.

Begründung:

  • Keine Beschwer der Klägerin: Eine Revision ist nur zulässig, wenn die Partei durch das Urteil beschwert ist. Das bedeutet, dass das Urteil von ihrem Antrag zu ihrem Nachteil abweichen muss. Im vorliegenden Fall war die Klägerin jedoch nicht beschwert, da der Vorbehalt keine Auswirkungen auf den Inhalt des Urteils hatte. Der Fiskus kann sich unabhängig von einem Vorbehalt im Urteil stets auf die beschränkte Erbenhaftung berufen (§ 780 Abs. 2 ZPO).
  • Keine Bindungswirkung der Entscheidungsgründe: Die Klägerin war auch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Einrede der Dürftigkeit nicht geprüft hatte. Das Gericht hat ein Ermessen, ob es die Frage der beschränkten Erbenhaftung im Erkenntnisverfahren klärt oder dies dem Verfahren nach § 785 ZPO überlässt. Auch die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen zur Einordnung der Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten entfalteten keine Bindungswirkung für das Verfahren nach § 785 ZPO.

Konsequenzen des Urteils:

  • Revision gegen den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung des Fiskus ist unzulässig: Das Urteil stellt klar, dass eine Revision, die sich – wie hier – allein gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung des Fiskus richtet, unzulässig ist. Der Vorbehalt hat in diesem Fall keine rechtliche Bedeutung.
  • Klärung der beschränkten Erbenhaftung im Verfahren nach § 785 ZPO: Die Frage, ob der Fiskus als Erbe beschränkt haftet, ist im Verfahren nach § 785 ZPO zu klären.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BGH mit diesem Urteil die Zulässigkeitsvoraussetzungen

für eine Revision im Zusammenhang mit dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung des Fiskus präzisiert hat.

RA und Notar Krau

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