Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

April 6, 2019

Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 50/90

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick und Bedeutung des Vorbescheids im Erbscheinsverfahren
    • Hintergrund des Falls BReg 1 a Z 50/90
  2. Voraussetzungen für einen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren
    • Allgemeine Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen
    • Spezifische Voraussetzungen des aktuellen Falls
    • Gerichtliche Ermessensspielräume und deren Anwendung
  3. Unzulässige Wertung eines Auskunftsanspruchs als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
    • Definition und Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch
    • Rechtsprechung und relevante Urteile (vergleiche BGH, 1958-10-01, V ZR 53/58, BGHZ 28, 177)
    • Analyse der im Fall gemachten Fehler bei der Wertung des Auskunftsanspruchs
  4. Sachverhalt und Entscheidungsfindung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Beschreibung des Ehe- und Erbvertrags vom 26.6.1968
    • Todesfälle und Erbschaftsannahme
    • Anträge auf Erbscheine und gerichtliche Entscheidungen
    • Vorbescheid des Nachlassgerichts und die anschließende Beschwerde
  5. Begründung der Zurückweisung der weiteren Beschwerde durch das Bayerische Oberste Landesgericht
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Beurteilung des Nachlassgerichts und Landgerichts
    • Genaue Analyse der rechtlichen Argumentation des Landgerichts
    • Beurteilung der Pflichtteilsklausel im Erbvertrag
    • Differenzierung zwischen Auskunftsanspruch und Pflichtteilsanspruch
    • Relevanz der Verzichtserklärung der Beteiligten zu 1
  6. Tenor der Entscheidung
    • Zurückweisung der weiteren Beschwerde
    • Kostenentscheidung
    • Rückstellung der Entscheidung über den Geschäftswert der Beschwerde

Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte in einem Beschluss vom 27. November 1990

über die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Landshut zu entscheiden.

Streitgegenstand waren die Voraussetzungen für einen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren und die Frage,

ob die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu werten ist.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Vorbescheid: Ein Vorbescheid im Erbscheinsverfahren ist zulässig, wenn eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten ist, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden.

  2. Auskunftsanspruch: Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs über den Umfang des Nachlasses ist nicht als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu werten.

  3. Pflichtteilsklausel: Eine Pflichtteilsklausel in einem Erbvertrag, die die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils durch ein Kind einschränkt, ist zulässig.

Sachverhalt des Falls:

Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und ihre Tochter (Beteiligte zu 1) als Nacherbin bestimmten.

Der Erbvertrag enthielt eine Pflichtteilsklausel, wonach die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten eingeschränkt wurde,

falls die Tochter nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte.

Nach dem Tod des Ehemannes verlangte die Tochter Auskunft über den Nachlass. Später verzichtete sie auf den Pflichtteil.

Die Erblasserin errichtete ein Testament, in dem sie ihren Neffen (Beteiligter zu 2) als Erben einsetzte.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten sowohl die Tochter als auch der Neffe einen Erbschein.

Das Nachlassgericht erließ einen Vorbescheid, in dem es die Erteilung eines Erbscheins an die Tochter ankündigte.

Der Neffe legte Beschwerde ein.

Entscheidung des BayObLG:

Vorbescheid im Erbscheinsverfahren

Das BayObLG wies die weitere Beschwerde des Neffen zurück.

  1. Zulässigkeit des Vorbescheids: Das Nachlassgericht hatte ermessensfehlerfrei einen Vorbescheid erlassen, da eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten war.

  2. Kein Verlangen des Pflichtteils: Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch die Tochter war nicht als Verlangen des Pflichtteils zu werten. Die Pflichtteilsklausel im Erbvertrag war daher nicht eingetreten.

  3. Wirksame Erbeinsetzung: Die Erbeinsetzung der Tochter war wirksam und nicht durch den Erbvertrag aufgehoben worden.

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des BayObLG klärt die Voraussetzungen für einen Vorbescheid im Erbscheinsverfahren.

Er stellt klar, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nicht als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu werten ist.

Der Beschluss ist auch relevant für die Auslegung von Pflichtteilsklauseln in Erbverträgen.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Nachlassgerichte sollten Vorbescheide nur in Ausnahmefällen erlassen, wenn eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten ist.
  • Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ist nicht als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu werten.
  • Bei der Formulierung von Pflichtteilsklauseln in Erbverträgen sollte klargestellt werden, welche Handlungen als Geltendmachung des Pflichtteils gelten sollen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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