Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch
OLG Bamberg 5 W 1/17
Die Antragsteller erbten gemeinsam ein Grundstück und wollten im Zuge der Erbauseinandersetzung das Eigentum daran allein auf einen der Miterben übertragen.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch, bevor die Übertragung auf den Miterben erfolgen könne.
Dagegen legten die Antragsteller Beschwerde ein.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts ist in diesem Fall keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich.
Gemäß § 40 Abs. 1 GBO ist die grundsätzliche Pflicht zur Voreintragung des Berechtigten (§ 39 Abs. 1 GBO) nicht anzuwenden,
wenn der Erbe des eingetragenen Berechtigten die Übertragung des Rechts beantragt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Erbengemeinschaft Erbe des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ist
und die Übertragung des Eigentums im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen Miterben beantragt wurde.
Die Gebührenbefreiung nach Anm. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG unterstützt diese Auslegung.
Sie gilt nur, wenn Miterben ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen werden.
Würde man eine Voreintragung fordern, liefe die Gebührenbefreiung leer.
Auch eine analoge Anwendung des § 40 GBO führt zum selben Ergebnis.
Die Voreintragung ist entbehrlich, da die Gründe, die den Verzicht auf die Voreintragung in § 40 Abs. 1 GBO begründen, auch hier zutreffen.
Tenor:
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.