Voreintragung GbR im Gesellschaftsregister

Dezember 13, 2024

Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister bei Löschung von Rechten

OLG München 34 Wx 234/24 e

Beschluss v. 08.10.2024

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.10.2024 befasst sich mit den Voraussetzungen für die Löschung

einer Grunddienstbarkeit zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war im Grundbuch ein Bauverbot zugunsten eines Grundstücks eingetragen, dessen Eigentümerin eine GbR war.

Die Gesellschafter der GbR beantragten die Löschung des Bauverbots.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und somit die Voraussetzungen

des § 47 Abs. 2 GBO i.V.m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB nicht erfüllt waren.

Voreintragung GbR im Gesellschaftsregister

Gegen diese Entscheidung legten die Gesellschafter Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  1. Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister:

Das OLG bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass auch im Falle der Löschung eines Rechts zugunsten einer GbR die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich ist.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, wonach Eintragungen in das Grundbuch,

die ein Recht einer GbR betreffen, nicht erfolgen sollen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Voreintragung GbR im Gesellschaftsregister

  1. Keine teleologische Reduktion der Eintragungsvorschriften:

Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, wonach im Falle der Löschung eines Rechts die Voreintragung entbehrlich wäre, lehnte das OLG ab.

Der Gesetzgeber habe die Problematik gekannt und sich bewusst gegen einen Verzicht auf die Voreintragung entschieden.

  1. Nachweis der Bewilligungsbefugnis:

Darüber hinaus fehlte es an einem Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Gesellschafter.

Durch die Aufhebung des § 899a BGB zum 01.01.2024 ist die gesetzliche Vermutung entfallen, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter sind.

Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis kann nunmehr nur noch durch die Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.

  1. Kein Unrichtigkeitsnachweis:

Die Gesellschafter hatten auch keinen Unrichtigkeitsnachweis geführt, der die Löschung des Bauverbots gerechtfertigt hätte.

Voreintragung GbR im Gesellschaftsregister

Sie beriefen sich auf § 1019 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück entfällt.

Das OLG stellte fest, dass ein solcher Wegfall des Vorteils nicht nachgewiesen wurde.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich nicht, dass die Bestellung der Dienstbarkeit im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich aufgegebenen Bahntrasse stand.

Auch die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücken führte nicht zwangsläufig zu einem Wegfall des Vorteils.

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Löschung von Grunddienstbarkeiten zugunsten von GbR.

Die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister ist auch im Falle der Löschung eines Rechts zwingend erforderlich.

Ein Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Gesellschafter kann nur durch die Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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