Vorerwerbe Schenkungsteuer Zehnjahreszeitraum
BFH II R 43/11
Urteil vom 28.3.2012,
Berechnung des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
Keine entsprechende Anwendung von § 108 Abs. 3 AO
Kernaussage:
Der BFH entschied, dass der für die Berücksichtigung von Vorerwerben bei der Schenkungsteuer maßgebliche Zehnjahreszeitraum
des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG rückwärts zu berechnen ist und der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen ist.
Die Regelung des § 108 Abs. 3 AO über Fristverlängerungen bei Ablauf an Sonn- und Feiertagen ist nicht anzuwenden.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte seinem Sohn innerhalb von zehn Jahren drei Grundstücke geschenkt.
Das Finanzamt setzte für die letzte Schenkung Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei die beiden vorangegangenen Schenkungen als Vorerwerbe.
Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung der ersten Schenkung als Vorerwerb, da diese außerhalb des Zehnjahreszeitraums liege.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts.
Die erste Schenkung war nicht als Vorerwerb zu berücksichtigen, da sie außerhalb des Zehnjahreszeitraums lag.
Begründung im Detail:
Zehnjahreszeitraum: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile bei der Berechnung der Schenkungsteuer zusammengerechnet. Dies soll verhindern, dass die Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden und sich ein Progressionsvorteil ergibt.
Rückwärtsberechnung: Der BFH entschied, dass der Zehnjahreszeitraum rückwärts zu berechnen ist, d.h. vom Tag des letzten Erwerbs ausgehend. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die die Berechnung der Steuer für den letzten Erwerb zum Gegenstand hat.
Mitzuzählen des Tages des letzten Erwerbs: Der Tag des letzten Erwerbs ist bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums mitzuzählen. Auch dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach alle Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden sollen.
Keine Anwendung von § 108 Abs. 3 AO: Die Regelung des § 108 Abs. 3 AO, wonach Fristen, die an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend ablaufen, sich auf den nächsten Werktag verlängern, ist bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums nicht anzuwenden. Dies würde dem Zweck der Regelung widersprechen, alle Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zusammenzurechnen.
Fazit:
Das Urteil des BFH klärt die Berechnung des Zehnjahreszeitraums für die Berücksichtigung von Vorerwerben bei der Schenkungsteuer.
Der Zeitraum ist rückwärts zu berechnen, der Tag des letzten Erwerbs ist mitzuzählen und § 108 Abs. 3 AO findet keine Anwendung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.