Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 17/18
vorgehend FG Münster, 12. April 2018, Az: 3 K 3662/16 Erb
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen zu entscheiden.
Sachverhalt:
Eine Nachlasspflegerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit Nachlassimmobilien verkauft, um die zugehörigen Darlehen abzulösen.
Durch die vorzeitige Darlehensablösung fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten ab.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassregelungskosten an.
Entscheidung:
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
Er entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Sie können nur in Ausnahmefällen als Nachlassregelungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses stehen.
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