BFH II R 17/18

August 1, 2021

Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 17/18

RA und Notar Krau

vorgehend FG Münster, 12. April 2018, Az: 3 K 3662/16 Erb

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen zu entscheiden.

Sachverhalt:

Eine Nachlasspflegerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit Nachlassimmobilien verkauft, um die zugehörigen Darlehen abzulösen.

Durch die vorzeitige Darlehensablösung fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten ab.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassregelungskosten an.

Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 17/18

Entscheidung:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Er entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Begründung:

  • Vorfälligkeitsentschädigung: Die Vorfälligkeitsentschädigung enthält einen Zinsanteil und sonstige Elemente (Kosten, Gebühren). Der Zinsanteil ist nicht abzugsfähig, da er bereits im Rahmen der Darlehensverbindlichkeit berücksichtigt wurde.
  • Nachlassregelungskosten: Sonstige Elemente der Vorfälligkeitsentschädigung können nur dann als Nachlassregelungskosten abgezogen werden, wenn die vorzeitige Kündigung des Darlehens im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stand. Im vorliegenden Fall diente die Kündigung der Vermögensumschichtung und war daher nicht abzugsfähig.
  • Nachlassverwaltungskosten: Die Vorfälligkeitsentschädigungen waren Kosten der Nachlassverwaltung und daher nicht abzugsfähig. Sie dienten der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses und standen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen.
  • Nachlasspflegschaft: Die Beurteilung der Abzugsfähigkeit richtet sich nach denselben Grundsätzen, unabhängig davon, ob die Kosten vom Erben oder vom Nachlasspfleger veranlasst wurden.

Fazit:

Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit – BFH II R 17/18

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Erbschaftsteuerrecht grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Sie können nur in Ausnahmefällen als Nachlassregelungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses stehen.

Zusatzinformationen:

  • Der BFH differenzierte zwischen den verschiedenen Kostenarten im Erbschaftsteuerrecht.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Nachlassabwicklung.
RA und Notar Krau

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