Vorkaufsrecht an Erbanteilen 

Januar 22, 2018
Vorkaufsrecht an Erbanteilen 

Vorkaufsrecht an Erbanteilen

OLG München 13 U 4486/08

RA und Notar Krau

In dem Fall OLG München stritten die Parteien um Erbanteilsansprüche.

Die Klägerin hatte die hälftigen Erbanteile am Nachlass von Alfons F. und Kreszenz F. von Hildegard W. erworben.

Der Nachlass umfasst verschiedene Vermögenswerte, darunter Bankkonten.

Die Klägerin verlangte die Umschreibung eines Kontos bei der H. Bank AG auf ihren Namen und die der Beklagten,

während die Beklagten ein Vorkaufsrecht sowie Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Mietkautionen,

Renovierungskosten und behaupteten Schadensersatzansprüchen geltend machten.

Das Oberlandesgericht (OLG) änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II teilweise ab.

Vorkaufsrecht an Erbanteilen

Es entschied, dass die Beklagten zur Zustimmung zur Umschreibung des Kontos verpflichtet sind,

allerdings nur Zug um Zug gegen die Erteilung einer Einwilligung zur Auszahlung von 2.376,89 EUR an die Beklagten.

Außerdem wurde die Beklagte zu 2) verurteilt, der Klägerin 1.085,04 EUR für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wurde größtenteils abgewiesen.

Die Beklagten argumentierten, sie hätten ein Vorkaufsrecht an den Erbanteilen und Zurückbehaltungsrechte wegen Mietkautionen und Renovierungskosten.

Das OLG wies dies zurück und stellte fest, dass den Beklagten kein Vorkaufsrecht nach Paragraf 2034 BGB zusteht, da sie nicht die „übrigen Miterben“ im Sinne des Gesetzes sind.

Auch die Zurückbehaltungsrechte wurden weitgehend verneint, da die Klägerin ihre Pflichten erfüllt hatte

und kein Anspruch auf ordnungsgemäße Anlage von Mietkautionen oder Schadensersatz für Mietausfälle bestand.

Vorkaufsrecht an Erbanteilen

Lediglich für die hälftigen Renovierungskosten und Gerichtsgebühren wurde den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zuerkannt.

Die Widerklage der Beklagten auf Schadensersatz wegen entgangener Mieten und weiterer Ansprüche wurde ebenfalls abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da das OLG keine grundsätzliche Bedeutung der Sache sah.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 91.994,91 EUR.

RA und Notar Krau

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