
Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
Gericht: BVerwG 4. Senat
Entscheidungsdatum: 09.11.2021
Aktenzeichen: 4 C 1/20
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2021:091121U4C1.20.0
Dokumenttyp: Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Oktober 2019, Az: OVG 10 B 9.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 17. Mai 2018, Az: 13 K 724.17, Urteil
Das folgende Dokument fasst das wichtige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. November 2021 zusammen. Es geht dabei um die Frage, wann eine Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht an einem Wohnhaus nutzen darf, wenn dieses in einem sogenannten „Milieuschutzgebiet“ liegt.
Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Mehrfamilienhaus in einem beliebten Stadtviertel kaufen. In vielen deutschen Städten gibt es Gebiete, in denen die Gemeinde verhindern möchte, dass die alteingesessene Bevölkerung durch Luxussanierungen oder hohe Mietsteigerungen verdrängt wird. Man nennt dies eine Erhaltungssatzung oder umgangssprachlich Milieuschutz.
In dem hier beschriebenen Fall kaufte eine Immobilienfirma ein solches Haus in Berlin (Friedrichshain-Kreuzberg). Das Bezirksamt wollte den Kauf verhindern und nutzte sein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Die Gemeinde tritt an die Stelle des Käufers und kauft das Haus selbst (oder lässt es durch eine städtische Wohnungsbaugesellschaft kaufen), um die Mieter zu schützen.
Die Käuferin wehrte sich dagegen vor Gericht. Sie wollte ein sogenanntes Negativzeugnis. Das ist eine Bestätigung der Behörde, dass kein Vorkaufsrecht besteht oder dieses nicht ausgeübt wird. Ohne dieses Zeugnis kann der Kauf nicht im Grundbuch vollzogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz zugunsten der Käuferin entschieden. Es hob die Entscheidungen der Vorinstanzen und die Bescheide des Bezirksamts auf. Das Gericht legte fest, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht in diesem Fall nicht hätte ausüben dürfen.
Der entscheidende Punkt liegt in einer bestimmten Vorschrift des Baugesetzbuchs (Paragraf 26 Nr. 4 BauGB). Diese besagt, dass ein Vorkaufsrecht ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück bereits so bebaut ist und so genutzt wird, wie es die Ziele der Gemeinde vorsehen.
Im Klartext heißt das: Wenn das Haus schon existiert, in gutem Zustand ist und als Mietshaus genutzt wird, ist das Ziel des Milieuschutzes (der Erhalt des Zustands) bereits erfüllt.
In dem Verfahren gab es eine hitzige Diskussion darüber, welcher Zeitpunkt für die Bewertung wichtig ist.
Das Bezirksamt und die Vorinstanzen argumentierten, dass man in die Zukunft schauen müsse. Sie sagten: „Zwar wird das Haus jetzt noch sozial verträglich genutzt, aber wir befürchten, dass die neue Käuferin es später teuer saniert und die Mieten erhöht.“ Weil die Käuferin sich weigerte, eine freiwillige Verpflichtung zu unterschreiben (eine sogenannte Abwendungserklärung), vermutete die Stadt böse Absichten.
Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser Sichtweise deutlich. Die Richter erklärten:
Dieses Urteil ist ein Paukenschlag für viele Kommunen. Es schränkt das Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten massiv ein.
Bisher konnten Städte das Vorkaufsrecht oft allein mit der Begründung ausüben, dass ein privater Käufer wahrscheinlich die Mieten erhöhen wird. Das geht nun nicht mehr, solange das Haus ordnungsgemäß genutzt wird und keine Ruine ist.
Für Sie als Käufer bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Wenn Sie ein ordentliches Mietshaus kaufen, das bereits bewohnt ist, kann Ihnen die Gemeinde den Kauf nicht mehr so leicht mit Verweis auf den Milieuschutz wegnehmen – selbst wenn Sie keine zusätzlichen Versprechungen für die Zukunft abgeben wollen.
Das Vorkaufsrecht ist nicht komplett abgeschafft. Die Gemeinde kann es weiterhin nutzen, wenn:
Hier sind die zentralen Erkenntnisse aus dem Urteil noch einmal kurz für Sie zusammengefasst:
Das Immobilienrecht und insbesondere das Recht der Vorkaufsrechte sind hochkompliziert. Wenn Sie ein Grundstück in einem Erhaltungsgebiet kaufen möchten oder von einem Bescheid der Gemeinde betroffen sind, sollten Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung suchen.
Für eine detaillierte Prüfung Ihres Falls und eine rechtssichere Begleitung sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen. Dort erhalten Sie fachkundige Hilfe zu allen Fragen des Immobilien- und Baurechts.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen