Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 I 2 Nr 3 AO – BFH II B 99/18 – Beschluss vom 05.03.2020 – Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung
Das Urteil betrifft die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nach einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 I 2 Nr 3 AO.
Der BFH hat entschieden, dass dies nicht möglich ist, da die Feststellung von Wertansätzen kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das die Wahlrechtsausübung eröffnet.
Die Beschwerde des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen.
I. Einleitung
A. Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 I 2 Nr 3 AO
B. BFH II B 99/18 – Beschluss vom 05.03.2020
C. Thema: Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung
II. Zusammenfassung von RA und Notar Krau
A. Urteilsbetrachtung
B. Unmöglichkeit der nachträglichen Wahlrechtsausübung
C. Beschwerde des Klägers
III. Entscheidungstext
A. NV: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
B. NV: Feststellung von Wertansätzen als rückwirkendes Ereignis
C. Tenor
D. Kostenentscheidung
IV. Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 I 2 Nr 3 AO – BFH II B 99/18 – Gründe
A. Die Beschwerde ist unbegründet.
B. Klärungsbedürftige Rechtsfrage
C. Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
D. Feststellung von Wertansätzen als rückwirkendes Ereignis
E. Keine Änderung im Streitfall
V. Vorläufigkeitsvermerk
A. Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts
B. Begrenzung der Änderbarkeit durch § 351 Abs. 1 AO
C. Anwendbarkeit von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
D. Feststellung von Wertansätzen und Änderung
VI. Schlussbetrachtung
A. Grundsätzliche Bedeutung und Fortbildung des Rechts
B. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
C. Kostenentscheidung
VII. Fazit
1. NV: Ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F..
2. NV: Die Feststellung von Wertansätzen ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eröffnet.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2018 – 3 K 3699/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.